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Pfusch am Bau ist nicht versichert

Eine undichte Fuge, ein nasser Keller, eine teure Sanierung: 24.000 Euro musste ein Handwerker selbst für die Beseitigung eines Schadens zahlen. Die Betriebshaftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung - zu Recht.

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden hat, muss eine Haftpflichtversicherung vom Handwerker durch unsachgemäße Arbeiten verursachte Schäden nicht übernehmen.

Geklagt hatte ein Bauunternehmer, der die Schäden nach einem Wassereinbruch in einem von ihm errichteten Keller beseitigen musste. Rund 24.000 Euro kostete es ihn, den Keller zu sanieren und trockenzulegen. Diesen Betrag wollte er sich nun von seiner Versicherung erstatten lassen. Seine Argumentation: Der einzige Mangel seiner Arbeit eine undichte Fuge gewesen. Daher handele es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, für die Versicherungsschutz bestehe.

Die Versicherung hielt gleich doppelt dagegen: Nach ihrer Auffassung handelte es sich bei der Sanierung um Nachbesserungsarbeiten, die zur Vertragserfüllung gehörten. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. Zudem seien die Ausgaben nur entstanden, um Mängel zu beseitigen. Insbesondere sei der Estrich mangelhaft errichtet und nicht erst durch den Wassereinbruch beschädigt worden.

Das OLG entschied zugunsten der Versicherung: Gewährleistungsansprüche aus einer mangelhaften Leistung seien nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. In diesem Fall hätte das Bauunternehmen einen mangelfreien Keller erstellen müssen. Doch schon durch die undichte Fuge sei ihr Werk "in gravierender Weise mangelhaft" gewesen. Da der Mangel bei Eintritt des Wasserschadens nicht behoben war, konnte "Mangelfreiheit" danach nur noch durch eine komplette Sanierung hergestellt werden - und nicht etwa nur durch Abdichtung der Fuge.

(jw)

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