Tipp: Die nichtabziehbaren Vorsteuern aus den laufenden Kosten können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Problematisch wird es jedoch bei der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten. Eine einheitliche Meinung gibt es hier nicht. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass sich der nicht abziehbare Teil der Vorsteuern aus der Anschaffung nur im Rahmen der Abschreibung auswirken darf (R 86 Abs.5 Satz 5 EStR 1999). Dieser Meinung ist wohl zu folgen. Wer also für einen teilweise privat genutzten Wagen 30 000 Mark zuzüglich 4800 Mark Umsatzsteuer zahlt, darf 2400 Mark als Vorsteuer geltend machen. Die übrigen 50 Prozent wirken sich im Rahmen der jährlichen Abschreibung steuermindernd aus: Auf fünf Jahre verteilt sind das jährlich 480 Mark als Betriebsausgabe.
Pkw-Kauf
Vorsteuer für Pkw als Betriebsausgabe abziehbar
Unternehmer, die einen nach dem 31. März 1999 gelieferten Pkw des betrieblichen Fuhrparks auch für Privatfahrten verwenden, dürfen von den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten nur noch 50 Prozent Vorsteuern geltend machen.