Mit der Veröffentlichung ihres Porträts auf der Firmenhomepage sind die meisten Mitarbeiter einverstanden, weiß Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus München. Anders könne das aussehen, wenn die eingestellten Fotos auch von Personensuchmaschinen gefunden werden, berichtet der Experte auf der Website der IT-Recht Kanzlei München. Denn dann könne sich jeder Internetnutzer zu dem eingegebenen Namen ein Bild von der Person machen. Ohne besondere Absprache sei dagegen jedoch nichts einzuwenden.
Ein konkreter Fall
Eine Mitarbeiterin hatte sich darüber geärgert, dass ihr Konterfei bei Eingabe ihres Namens von einer Personensuchmaschine angezeigt wurde. Sie nahm den Betreiber der Seite auf Unterlassung in Anspruch. Ihre Argumentation vor dem Landgericht Hamburg: Mit der Veröffentlichung auf der Firmenhomepage sei sie einverstanden gewesen. Dass ihr Bild in der Folge bei Suchmaschinen auftaucht, habe sie dagegen nicht gewollt.
Die Richter jedoch wiesen ihre Klage ab. Ihre Begründung: Die Mitarbeiterin habe in die Verwendung des Bildes auf der Firmenhomepage eingewilligt. Das Internetangebot ihres Arbeitgebers sei für Suchmaschinen optimiert gewesen. Deshalb habe der Betreiber der Suchmaschine zu Recht schließen können, dass die Frau mit der Darstellung ihres Bildes bei seiner Suchmaschine einverstanden war. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn die Angestellte von ihrem Arbeitgeber technische Schutzmaßnahmen verlangt hätte, damit das Bild über Suchmaschinen nicht gefunden wird.
Einwilligungen schriftlich fixieren
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage rät Rechtsanwalt Former:
In Arbeitsverträgen sind die Fragen, ob und wie der Arbeitgeber Bilder seiner Mitarbeiter auf seiner Homepage verwenden darf, oft nicht ausreichend geregelt. Wird der Abbildung auf der Homepage zugestimmt, so darf das Bild regelmäßig auch bei Suchmaschinen auftauchen, wenn die Seite des Arbeitgebers für diese optimiert ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich deshalb im Arbeitsvertrag auf die Art der Verwendung der Bilder verständigen. Gegebenenfalls müsse der Arbeitgeber durch Einsatz entsprechender Programme Maßnahmen treffen, die ein Auffinden der Bilder durch Personensuchmaschinen verhindern.
Unser Tipp: Sie können sich auch ohne Änderung des Arbeitsvertrags von Ihren Mitarbeiter schriftlich die Erlaubnis erteilen lassen, Fotos auf der Firmen-Website zu veröffentlichen.
(bw)