Per Gesetz ist Betroffenen die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor vielen Gerichten per Videokonferenz erlaubt. Das gilt seit Jahren, wenn ein Gericht über die notwendige Technik verfügt und der Betroffene die Videoteilnahme beantragt.
Auch in Verfahren vor Finanzgerichten ist das zulässig. Allerdings muss das Finanzgericht einen Kläger nicht über diese Möglichkeit informieren, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat: „Auf Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen, muss ihn das Gericht nicht hinweisen“. Das gelte „insbesondere dann“, wenn der Beteiligte – wie in dem behandelten Fall – selbst rechtskundig ist.
In dem Verfahren vor dem BFH hatte eine Steuerberaterin Beschwerde gegen das Urteil eines Finanzgerichts wegen eines Verfahrensmangels eingelegt: Ihr habe niemand gesagt, dass sie per Videokonferenz hätte teilnehmen können. Der BFH erinnerte daran, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung per Videokonferenz in § 91 a Finanzgerichtordnung bereits seit 2001 bestehen und 2013 umfassend neu geregelt wurden. Darauf habe sie das Finanzgericht nicht hinweisen müssen. (Beschluss vom 26. April 2023, Az. X B 102/22)
Tipp: Ähnliche Regelungen zur Teilnahme „in Bild und Ton“ finden sich in der Zivil- und der Strafprozessordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz. Aktuell will die Bundesregierung den Einsatz von Videokonferenztechnik stärken und flexibilisieren. Einen Gesetzentwurf hat das Kabinett Ende Mai verabschiedet.
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