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Steuern

Sind Zuschläge für Geschäftsführer zulässig?

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Aber gilt das auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer?

Klare Ansage des Finanzgerichts Münster: Wenn eine GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge vereinbart, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Das hatte auch schon mehrfach der Bundesfinanzhof so entschieden, dabei jedoch Raum für Ausnahmen gelassen, falls im Einzelfall „überzeugende betriebliche Gründe“ vorliegen und die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalte.

Solche Gründe sah das Finanzgericht hier nicht: In dem behandelten Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarten Zuschläge damit begründet, dass der wirtschaftliche Erfolg seines Betriebs wesentlich von Warenimporten aus Asien abhängt. Daher seien für einen „reibungslosen und ressourcenschonenden“ Wareneinkauf „besondere Arbeitszeiten“ notwendig.

Die Notwendigkeit besonderer Arbeitszeiten sah in diesem Fall zwar auch das Finanzgericht. Doch das hätte ein ordentlicher Kaufmann bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigen müssen. Das sei in diesem Fall sogar geschehen,  dafür sprächen die verschiedenen Sonderleistungen, die der Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Grundgehalt erhielt. (Urteil vom 14.April 2015, Az. 1 K 3431/13 E).


 

(jw)

 

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