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Steuern

Regeln für Wechselwillige

Wer von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln will, muss jetzt handeln.

Viele Handwerker ermitteln ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß Paragraf 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz. Wer zur Bilanzierung wechseln will, muss einige Spielregeln beachten.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ermittelte ein Unternehmer seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung. Wegen möglicher Schadensersatzverpflichtungen und zahlreicher Verbindlichkeiten reichte er für das Jahr 2003 im Jahr 2005 eine Bilanz ein, die durch den Übergang der Gewinnermittlungsart einen Verlust auswies. Doch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Bilanz, weil folgende grundlegende Vorgaben nicht eingehalten wurden:

Eröffnungsbilanz zum 1. Januar;

Einrichtung einer doppelten Buchführung;

Zeitnahe Ermittlung der einzelnen Bilanzposten;

Zeitgerechte Erfassung und Verbuchung von Betriebsvermögen und Geschäftsvorfällen.

Der Unternehmer hatte die Buchführung vielmehr zu seinen Gunsten nachträglich erstellt und dies ist nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofs im Rahmen der Bilanzierung unüblich (BFH, XI R 4/04).

Tipp: Bringt ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart im Jahr 2006 steuerliche Vorteile, sollte so schnell wie möglich eine Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden. Zudem ist es empfehlenswert, so zeitnah wie möglich eine doppelte Buchführung einzurichten. Denn wird der Wechsel nicht angezeigt und behält ein Unternehmer seine bisherigen Aufzeichnungen bei, wird das Finanzamt die Bilanzierung im Zweifel nicht anerkennen.

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