Wie wichtig eine ordnungsgemäße Rechnung ist, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt: In einem aktuellen Fall haben die Richter einen Vorsteuerabzug von fast 370.000 Euro abgelehnt, weil ihnen die Leistungsbeschreibung zu ungenau war.
In der Rechnung stand: „... gemäß unserer Vereinbarung berechnen wir Ihnen für das Objekt ... die Neubau- und Modernisierungskosten zu einem Gesamtpreis von ...“. Das sei weder eindeutig noch leicht nachvollziehbar, entschieden die Richter. (Urteil vom 13. Dezember 2013, Az. 5 K 914/08).
Wichtig ist allerdings auch, dass die Angaben vollständig sind. Denn Umsatzsteuerprüfer kontrollieren, ob eine Rechnung alle gesetzlich geforderten Angaben enthält:
- den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens
- die Steuernummer
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- eine genaue Beschreibung der ausgeführten Leistung bzw. die Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes
- den Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung
- das Entgelt
- den Mehrwertsteuersatz
Fehlt nur eine dieser Angaben, kostet das den Vorsteuerabzug.
(jw)