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Leistungen richtig beschreiben

„Bauarbeiten“ in der Rechnung kosten die Vorsteuer

Leistungsbeschreibungen in Rechnungen schauen sich Betriebsprüfer ganz genau an. Steht da zu wenig, kippt der Vorsteuerabzug!

Wie wichtig eine ordnungsgemäße Rechnung ist, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt: In einem aktuellen Fall haben die Richter einen Vorsteuerabzug von fast 370.000 Euro abgelehnt, weil ihnen die Leistungsbeschreibung zu ungenau war.

In der Rechnung stand: „... gemäß unserer Vereinbarung berechnen wir Ihnen für das Objekt ... die Neubau- und Modernisierungskosten zu einem Gesamtpreis von ...“.  Das sei weder eindeutig noch leicht nachvollziehbar, entschieden die Richter. (Urteil vom 13. Dezember 2013, Az. 5 K 914/08).

Wichtig ist allerdings auch, dass die Angaben vollständig sind. Denn Umsatzsteuerprüfer kontrollieren, ob eine Rechnung alle gesetzlich geforderten Angaben enthält:

  • den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens
  • die Steuernummer
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • eine genaue Beschreibung der ausgeführten Leistung bzw. die Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung
  • das Entgelt
  • den Mehrwertsteuersatz

Fehlt nur eine dieser Angaben, kostet das den Vorsteuerabzug.





(jw)

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