Geklagt hatte eine Frau, deren Wagen bei einem Unfall schwer beschädigt wurde und in eine Werkstatt geschleppt werden musste. Dort unterschrieb die Fahrzeughalterin ein Schriftstück, das mit dem Wort "Auftrag" versehen war. Der Inhalt: "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben".
Daraufhin wurde ein Sachverständiger eingeschaltet, der klären sollte, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Dann bestellte der Kfz-Meister die für die Reparatur nötigen Teile. Nach Vorlage des Gutachtens entschied sich die Besitzerin des Wagens gegen die Reparatur und gab das Auto in einem Autohaus in Zahlung.
Die Kosten, die in der Werkstatt anfielen, wollte sie nicht zahlen und verlangte ihr Auto zurück. Da der Werkstattmeister es ihr aber erst nach Zahlung der Rechnung geben wollte, zog die Frau vor Gericht. Die Richterin wiederum gab ihr nur in geringem Umfang recht: Die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift einen Reparaturauftrag erteilt. Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten keinen Totalschaden aufweise.
Der Werkstattmeister durfte deshalb seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er sei außerdem der Klägerin entgegengekommen, da er versucht habe, die nicht gebrauchten Ersatzteile wieder zurückzugeben. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Beklagte der Klägerin auch die Listenpreise berechnen.
Amtsgericht München:
Urteil vom 06. Mai 2009, Az. 241 C 23787/07
(ja)