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Recht

Keine Überstunden durch Unterricht

Berufsschulunterricht wird nicht als Mehrarbeit angesehen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (AZ: 6 AZR 537/01).

Zwar sind Auszubildende zur Teilnahme am Berufsschulunterricht vom Betrieb freizustellen. Ferner ist ihnen laut Gesetz die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Überschreitet jedoch die Dauer des Berufschulunterrichts die für diesen Tag zu leistende Arbeitszeit des Auszubildenden, wird ihm diese Zeit nicht als Überstunden angerechnet. Dafür fehle es laut Urteil an einer Rechtsgrundlage.

Im konkreten Fall verlangte ein Auszubildender die Auszahlung von Überstunden, da seine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden durch den Berufsschulunterricht um 2,5 Stunden pro Woche überschritten wurde. Die Klage wurde abgewiesen.

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