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Akquise

Geschäftsessen richtig absetzen

Geschäftsessen sind in der Akquise beliebt, um Kunden in die richtige Stimmung zu versetzen. Doch lässt sich immer alles von der Steuer absetzen? Ein Finanzamt wollte jetzt gar einen Nachweis für den wirtschaftlichen Erfolg der Bewirtung sehen.

Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmer Geschäftsessen von der Steuer absetzen? Die Vorgaben dazu wollte ein bayerisches Finanzamt in einem aktuell veröffentlichten Urteil verschärfen: Die Beamten wollten einem Unternehmer den Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden verweigern, weil er nicht nachweisen konnte, dass das Geschäftsessen „nachvollziehbare Einnahmen“ gebracht hatte.

Finanzgericht: Kein Erfolgsnachweis erforderlich
Vor dem Finanzgericht München (Urteil vom 26. Februar 2010, Az. 14 K 4676/06) musste der Fiskus jedoch eine Niederlage einstecken. Die Argumentation der Richter: Ebenso wie beim Schalten von Anzeigen könne bei einem Geschäftsessen so gut wie nie nachgewiesen werden, ob und in welchem Umfang es zum Geschäftserfolg beitrage. Dennoch seien die Kosten abzugsfähig.

Jeder Anlass kommt infrage
Grundsätzlich sind die Kosten für Geschäftsessen immer absetzbar, wenn sie sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen, bestätigt Horst Schade, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen. „Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Essen mit bestehenden oder potenziellen Kunden handelt.“ So kann die Bewirtung der Akquise, geschäftlichen Besprechungen, der Anbahnung eines Geschäftskontaktes oder einem Vertragsabschluss dienen.

Ein Kaffee auf die Schnelle zählt nicht
Als Geschäftsessen gelte jede Bewirtung, bei der Speisen und Getränke gereicht werden. „Ein schneller Kaffee mit einem Kunden fällt nicht unter diese Regelung, es muss schon etwas aufwendiger sein.“

Absetzbar: Ausgaben müssen angemessen sein
Die Vorsteuer der Bewirtungsrechnung kann voll geltend gemacht werden. Als Betriebsausgaben absetzbar sind allerdings nur 70 Prozent des Rechnungsbetrags. Und auch da schaut der Fiskus genauer hin, warnt Schade.

„Die Kosten müssen angemessen sein, eine genauere Definition gibt es dafür nicht, da sind die Grenzen fließend.“ Wer mit einem Stammkunden regelmäßig einen Jahresumsatz von 20.000 Euro erzielt und diesen Kunden zum Jahresgespräch einlädt, könne 100 bis 200 Euro ausgeben. Und wenn die Stimmung gut ist und die Rechnung höher ausfällt? „Dann kann der Handwerker nur den angemessenen Teil absetzen und muss den Rest aus eigener Tasche zahlen.“

Was der Bewirtungsbeleg enthalten muss und wie Sie die Ausgaben richtig verbuchen, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

Das gehört in den Bewirtungsbeleg

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist ein Bewirtungsbeleg. Enthalten muss er:

  • den Anlass: „Arbeitsessen“ genügt nicht, betont Schade. Der Anlass müsse genauer benannt werden zum Beispiel „Besprechung Projekt XY“.
  • die Teilnehmer: Nachname und Firma von Geschäftskunden, bei Privatkunden den Namen. Auch der Bewirtende muss aufgelistet werden.
  • Ort und Datum der Bewirtung.
  • die Höhe der Aufwendungen: Nettobetrag, Mehrwertsteuer, Gesamtbetrag.
  • die Unterschrift des Gastgebers.

Richtig verbuchen
Genauer schaut das Finanzamt bei Geschäftsessen in der Buchhaltung hin. „Bilanzierende Unternehmen müssen die Kosten in der Buchführung in einem gesonderten Konto ‚Bewirtungsaufwendungen‘ festhalten“, betont Schade. Auch Einnahmen-Überschuss-Rechner sollten die Bewirtungskosten in einer separaten Spalte erfassen, rät der Steuerberater.

Sonderfall: Bewirtung von Mitarbeitern
Einen Sonderfall stellt die Bewirtung von Mitarbeitern dar, etwa im Rahmen von Einsatzbesprechungen oder Weihnachtsfeiern. Solche Ausgaben sind für den Arbeitgeber bis 110 Euro pro Mitarbeiter und Bewirtung voll abzugsfähig, allerdings begrenzt auf zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr.

Weitere Infos zum Thema "Akquise":

(jw)

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