Nicht DSGVO-konform: Laut EuGH geht es nicht, dass Auskunfteien Informationen über eine Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister.
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Nicht DSGVO-konform: Laut EuGH geht es nicht, dass Auskunfteien Informationen über eine Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister.

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Restschuldbefreiung: Wann muss die Schufa den Eintrag löschen?

Die Restschuldbefreiung ermöglicht nach einer Privatinsolvenz den wirtschaftlichen Neustart. Doch wie lange dürfen Auskunfteien Informationen über die Restschuldbefreiung speichern?

Wenn Auskunfteien Informationen über eine Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, widerspricht das der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Funktion, die die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz hat. Die erteilte Restschuldbefreiung solle es betroffenen Personen ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Sie habe für die Betroffenen daher existenzielle Bedeutung. Schließlich wird ein Eintrag zur Restschultbefreiung bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit stets als negativer Faktor verwendet.

Der EuGH wies daraufhin, dass die Daten nach deutschem Recht sechs Monate gespeichert werden dürfen. Der deutsche Gesetzgeber gehe davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der ehemaligen Schuldner überwiegen – und nicht die Information der Öffentlichkeit.

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Hintergrund: Die Schufa hat die Daten über die Restschuldbefreiung früher drei Jahre lang gespeichert. Ende März 2023 hat die Auskunftei die Speicherdauer jedoch freiwillig auf sechs Monate verkürzt, nachdem sich der EuGH-Generalanwalt öffentlich für eine verkürzte Speicherdauer ausgesprochen hatte.

Das aktuelle Urteil dürfte daher keine unmittelbaren Konsequenzen für die Schufa haben. Allerdings ist der Fall mit der Entscheidung der Luxemburger Richter noch nicht abschließend geklärt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wird sich noch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die parallele Speicherung während der sechs Monate zulässig ist.

(7. Dezember 2023, Az.: C-26/22)

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