Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Geklagt hatte ein Unternehmensberater, dem sein Arbeitgeber die private Nutzung eines Firmenwagens auch im Nebengewerbe erlaubt hatte. Den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung versteuerte der Mann nach der Ein-Prozent-Methode und machte diese Steuern als Betriebsausgaben geltend. Die Richter lehnten ab: keine betrieblichen Kosten, kein Abzug. Betriebliche Kosten seien nicht angefallen, da diese vom Arbeitgeber getragen werden. Und die Ein-Prozent-Methode decke nur die Privatnutzung ab, nicht jedoch die nebengewerbliche Nutzung. (Urteil vom 26. September 2014, Az. 11 K 246/13)