Der Fall: Ein Unternehmen stellt einem Vertriebsmitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung. Laut Dienstwagenrichtlinie darf der Mann das Fahrzeug zwar auch privat nutzen. Zum Betanken des Dienstwagens stellt das Unternehmen ihm eine Tankkarte zur Verfügung. Doch der Mitarbeiter nutzt die Karte auch privat: Er tankt damit mehrfach seine privaten Autos und zahlt auch die Pflege seines Porsche-Cabriolets.
Als das herauskommt, stellt der Betrieb dem langjährigen Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus. Der Mann klagt gegen den Rausschmiss und bekommt vor dem Arbeitsgericht Lingen zunächst Recht. Doch der Arbeitgeber legt Berufung ein.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung ist wirksam, entscheidet das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die Richter weisen darauf hin, dass Arbeitsverhältnisse gemäß § 626 BGB ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden können, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Allerdings müsse der Arbeitgeber in solchen Fällen Beweise haben.
Das war hier laut LAG der Fall: Der Mitarbeitende habe die Tankkarte insgesamt 38 Mal privat zum Tanken genutzt und zudem eine Cabriolet-Pflege damit bezahlt – obwohl er das laut Dienstwagenrichtlinie nicht durfte. Dem Betrieb sei so ein finanzieller Schaden in Höhe von rund 2.800 Euro entstanden.
Jeder einzelne Verstoß des Mitarbeiters stelle einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar, zumindest aber die Gesamtheit der Verstöße. Eine vorherige Abmahnung war laut Landesarbeitsgericht wegen der Schwere der Pflichtverletzungen nicht erforderlich.
(Urteil vom 29. März 2023, Az.: 2 Sa 313/22)
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