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Todesfall

Zwei gesonderte Vorgänge?

 

Die Erbschaftsteuerpflicht für Leistungen aus einer Lebensversicherung entfällt nicht bereits deshalb, weil der bezugsberechtigte Erbe die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers und Erblassers ganz oder teilweise gezahlt hat. In derartigen Fällen muß nach einem Erlaß des Düsseldorfer Finanzministeriums vom 26. 4. 1999 (S 3802 - 17 - V A 2) geprüft werden, ob Prämienzahlung und Zuwendung der Versicherungsleistung als zwei gesondert der Steuer unterliegende selbständige Vorgänge zu behandeln sind oder ob der Prämienzahler vereinbarungsgemäß von vornherein sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt war.

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