Heimliche Videoaufnahmen auf dem Privatgrundstück: Das stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar.
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Heimliche Videoaufnahmen auf dem Privatgrundstück: Das stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar.

Personal

Zweifel an AU: Betrieb lässt Mitarbeiter heimlich filmen

Ein Betrieb lässt einen arbeitsunfähigen Mitarbeiter von einem Detektiv beschatten. Der filmt den Mann heimlich bei der Gartenarbeit. Grund für eine Kündigung?

Der Fall: Der Mitarbeiter eines Baubetriebs ist seit Monaten krankgeschrieben. Doch der Betrieb hat Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und beauftragt einen Detektiv. Der filmt den Mitarbeiter heimlich durch ein Loch in der Hecke bei schwerer körperlicher Arbeit. Daraufhin stellt der Betrieb eine Kündigung aus. Der Mitarbeiter habe sich gesundheitsschädigend verhalten und die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, so die Begründung. Doch der Mann klagt gegen den Rausschmiss.

Das Urteil: Weder die Videoaufnahmen noch der Bericht der Detektei können im Kündigungsschutzverfahren als Beweismittel verwertet werden, entscheidet das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Krank nach Kündigung: Was gilt für die Lohnfortzahlung?

Wenn sich ein Mitarbeiter nach der Kündigung krank meldet und wochenlang ausfällt, ist das verdächtig. In diesem Fall muss der Betrieb Lohnfortzahlung leisten.
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Grundsätzlich dürften solche personenbezogenen Daten von Beschäftigten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürften Arbeitnehmer aber erwarten, dass solche besonders eingriffsintensive Maßnahmen „nicht ohne begründeten Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung ergriffen werden“.

Einen Mitarbeiter durch ein Loch in der Hecke filmen und beobachten zu lassen, sei ein erheblicher Eingriff in die geschützte Privatsphäre, so die Richter. Grundsätzlich sei ein solches Vorgehen zwar denkbar. Voraussetzung seien allerdings konkrete Verdachtsmomente für eine schwere Pflichtverletzung. Doch die habe es in diesem Fall nicht gegeben.

Die Kündigung war laut LAG nicht wirksam war, dennoch fand das Arbeitsverhältnis ein Ende. Denn die Richter gingen davon aus, dass ein unbelastetes Miteinander hier nicht mehr möglich sei. Die feindselige Haltung des Geschäftsführer gegenüber dem Mitarbeiter, rechtfertige daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers. Das Gericht sprach dem Mann daher eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro zu.  (Urteil vom 29. November 2022, Az. 1 Sa 250/22)

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