Ein Chef muss Raucherpausen während der Arbeitszeit nicht hinnehmen. Wie das Arbeitsgericht Duisburg entschieden hat, gilt das jedenfalls dann, wenn die Pausen eindeutig im Widerspruch zu betriebsinternen Regelungen stehen.
In dem Fall galt in einem Betrieb verbindlich: Wer eine sogenannte Raucherpause macht, muss vorher ausstempeln. Diese Vorschrift hatte eine Arbeitnehmerin wiederholt missachtet. Ihr Chef mahnte sie dafür zunächst mehrfach ab.
Unbeeindruckt ging die Mitarbeiterin an drei Tagen in Folge erneut in die Raucherpause, erfasste diese Zeit nicht und reichte auch keine Korrekturbelege dafür ein. Konsequenz: Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Die Frau versuchte ihren Arbeitsplatz zu retten und reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
Doch die Richter wiesen die Klage ab. Begründung: Der wiederholte Verstoß rechtfertige die Kündigung. Die Mitarbeiterin habe dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung immer wieder kurzzeitig entzogen und den Arbeitsvertrag damit immer wieder gravierend verletzt.
(bw)