Der Fall: Auf der Weihnachtsfeier eines Kleinbetriebs sammelt eine Mitarbeiterin unter den Kollegen Geld für ein Geschenk. Als einer der Kollegen nicht passend zahlen kann und die Mitarbeiterin nicht wechseln kann, sagt er im Beisein anderer Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Frau beschwert sich daraufhin beim Geschäftsführer und der Betrieb kündigt dem Mitarbeiter fristlos.
Das Urteil: Vor dem Arbeitsgericht Elmshorn hat der Mann keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung darstellen können. Und das sei ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, wenn die Bemerkung eine Würdeverletzung der betreffenden Person bezweckt oder bewirkt.
Das Verhalten des Mitarbeiters stelle eine sexuelle Belästigung dar und sei schwerst beleidigend. Mit der Äußerung werde die Kollegin „auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt“, heißt es in der Pressemitteilung.
Es handele sich in diesem Fall nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern „um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung“. Die Äußerung könne nur frauenfeindlich beziehungsweise sexistisch verstanden werden.
Die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier änderten nichts an der Bewertung. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, mache dies die Äußerung nicht weniger schlimm. (Urteil vom 26. April 2023, Az.: 3 Ca 1501 e/22)
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