Der Fall: Als ein Betrieb das Lager ausmistet, dürfen die Mitarbeitenden Plastikboxen und Kisten mitnehmen. Der Produktionsleiter lässt an diesem Tag jedoch drei Europaletten von seiner Frau abtransportieren, um sie später als Brennholz für das Osterfeuer seines Sportvereins zu nutzen. Als der Betrieb davon erfährt, stellt er dem Mitarbeiter zwei Kündigungen aus – eine fristlose und eine ordentliche.
Begründung: Der Mitarbeiter habe drei neuwertig Europaletten gestohlen und dadurch sei das nötige Vertrauen unrettbar zerstört. Der Gekündigte sieht die Sache anders und reicht Kündigungsschutzklage ein. Bei den drei Paletten habe es sich lediglich um Schrott gehandelt.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entscheidet zu Gunsten des Mitarbeiters. Die Kündigungserklärung sei unwirksam. Das bedeute, dass das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch ordentlich beendet werden kann.
Zugunsten des Betriebs nahmen die Richter an, dass es sich um neuwertige Paletten gehandelt habe. Doch die Interessenabwägung, die das Gericht durchführen musste, fiel letztendlich zu Gunsten des Mitarbeiters aus.
Der Mann habe zwar eine Pflichtverletzung begangen, weil er die drei Paletten abtransportiert habe. Nach Auffassung des Gerichts hätte in dem Fall allerdings eine Abmahnung ausgereicht. Schließlich habe der Familienvater mehr als zehn Jahre beanstandungslos für den Betrieb gearbeitet. Zudem sei dem Unternehmen ein Schaden von weniger als 50 Euro entstanden. Und der Mitarbeiter habe die Paletten nicht heimlich abtransportiert, sondern im Beisein von Zeugen.
(Urteil vom 6. Juli 2023, Az.: 6 Sa 94/23)
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