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Nicht haftbar

Lebensgefährtin haftet nicht für Steuern

Die Partnerin eines Unternehmers muss nicht zwangsläufig für seine Steuerschulden aufkommen. Selbst dann nicht, wenn sie ihre Umsätze gemeinsam durch Betrug erzielen.

Autos mit hohem Tachostand billig kaufen und mit niedrigem Tachostand teuer verkaufen: Mit diesem "Geschäftsmodell" machte ein Autohändler in den neuen Bundesländern jahrelang Umsatz. Immer dabei, doch offiziell nie verantwortlich: Seine Lebensgefährtin, die als angestellte Verkäuferin in dem Betrieb arbeitete.

Erst bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung flog der Schwindel auf: Als die Fahnder anrückten, fanden sie nur noch die Büromöbel vor - und die Lebensgefährtin, die ihnen ein paar unvollständige Unterlagen samt Kassenbuch in die Hand drückte. Ihr Freund war untergetaucht.

So einfach wollte der Fiskus die Frau jedoch nicht aus der Verantwortung entlassen: Kurzerhand legte er fest, dass es sich bei dem Autohaus nicht um ein Einzelunternehmen, sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelte, bestehend aus dem Unternehmer und der Verkäuferin. Daher forderte der Fiskus nun von der Frau die Umsatzsteuer für den Betrieb.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) scheiterte die Finanzverwaltung jedoch. Der BFH verlangte von der Behörde Beweise dafür, dass die Partnerin "betriebliche Entscheidungen wie eine Selbstständige getroffen" habe und am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt gewesen sei. Das konnte das Finanzamt jedoch nicht belegen.

Bundesfinanzhof:

Urteil vom 28. Oktober 2008, Az. VII R 32/07

(jw)

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