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Produkthaftpflicht

Für Mängel geradestehen

 

Eine böse Überraschung für den Steinsetzermeister: Kaum hatte er die neuen Gehwegplatten auf der Dachterrasse seines Kunden verlegt, gab es häßliche weiße Flecken. Die Platten mußten ausgetauscht werden. Was der Handwerksmeister nicht wissen konnte: Der Sand, den er zum Anmischen von einem Kieswerk bezogen hatte, war mit Kalk durchsetzt. Offenbar hatten die Mitarbeiter des Unternehmens den Behälter vorher nicht ausreichend gereinigt. Für den Ausbau der alten und den Einbau neuer Platten muß der Steinsetzer nun geradestehen.

"Der Hersteller eines Produktes haftet für den Schaden, der durch einen Mangel verursacht wurde", so das Produkthaftungsgesetz von 1990. Die Haftung gilt auch dann, wenn den Hersteller kein Verschulden trifft. Auch handwerkliche Produkte und Leistungen fallen unter dieses Gesetz. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Handwerker das Produkt selbst hergestellt hat, wenn er mit einem mangelhaften Produkt handelt, aber auch dann, wenn er den Hersteller der verwendeten fehlerhaften Materialien nicht nennen kann oder will. Die Haftung trifft ihn ebenfalls, wenn er fremde Produkte mit eigenem Warenzeichen vertreibt.

Zwar sind Personen- und Sachschäden durch mangelhafte Produkte bei den meisten Versicherungsgesellschaften automatisch in der üblichen Betriebshaftpflicht-Police mit abgedeckt, wenn sie auf mangelhafte Handwerksleistungen zurückzuführen sind, doch gibt es erhebliche Lücken. Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise für Schadenersatzansprüche aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Von der Betriebshaftpflicht nicht erfaßt sind auch Fälle, in denen der Handwerker - etwa als Nebenleistung - Materialien liefert, ohne sie beim Kunden selbst zu verarbeiten. Beispiel: Ein Tischlermeister ersteht günstige Dachfenster im Großhandel und verkauft sie einem Kunden, der sie selbst einbauen will. In diesem Falle tritt der Handwerker als Händler auf. Das Haftungsrisiko trifft ihn voll, wenn die Fenster beispielsweise nicht so schalldicht sind wie versprochen. Jedem Handwerker, der auch mit Materialien handelt, ist daher eine zusätzliche Produkthaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.

Hohe Risiken gehen auch Unternehmer ein, deren Erzeugnisse mit oder ohne Verbindung zu anderen Produkten weiterverarbeitet oder eingebaut und verlegt werden. Der Unternehmer kann dann, wenn diese Erzeugnisse Mängel aufweisen, in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Betriebe, die Maschinen liefern, montieren oder warten. Auch für Mängel dieser Maschinen, die dann wiederum zu fehlerhaften Produkten führen, gibt es keinen Schutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung.

Wer sich für den Abschluß einer sogenannten erweiterten Produkthaftpflichtversicherung interessiert, sollte sich Zeit bei der Auswahl des richtigen Anbieters nehmen. Alle größeren Haftpflichtversicherer haben diese Versicherung im Angebot, einige von ihnen offerieren Handwerkern besonders günstige Pakete. Preisvergleiche sind deshalb so schwierig, weil jeder Handwerker eine andere Police braucht.

Wieviel die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung kostet, hängt von der individuellen Höhe des jeweiligen Risikos und von der Betriebsgröße ab. Bei einigen Spezialanbietern ist die Police ohne Zuschlag mit der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. So etwa für Bauhandwerker bei der Iduna sowie für Zimmerer und Sanitärfachleute bei der VHV. Als Extra-Schutz kostet die Produkthaftpflicht zwischen 30 Pfennig und 2,50 Mark pro 1000 Mark Lohnsumme. Ratsam ist es, bei mehreren Anbietern nachzufragen. Die Preisunterschiede sind beträchtlich und könnten durchaus eine Mark und mehr pro 1000 Mark Lohnsumme ausmachen.

Schutz nach dem Bausteinsystem Zusätzlich zur Betriebshaftpflicht sind unterschiedliche Ausschnittsdeckungen der Produkthaftpflicht zu haben, die sich der Kunde je nach Bedarf zusammenstellen kann. Diese Bausteine können für Handwerker wichtig sein:

Fehlende zugesicherte Eigenschaft Der Handwerker baut eine Badewanne aus angeblich rutschfestem Material ein und muß sich später aufgrund erheblicher Verletzungen seiner Kundin verantworten. Vermischungsschäden Ein Handwerker beliefert seinen Kunden mit Betonteilen, die er aus mangelhaftem Kies hergestellt hat. Weil die Teile nicht fest genug sind, ereignet sich ein schwerer Unfall. Weiterbe- und Verarbeitungsschäden Eine Färberei verkauft ungleichmäßig eingefärbtes Garn. Die vom Kunden daraus gewebten Stoffe sind unverkäuflich.

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