Schließt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer Sonderzahlung aus, dann sei das zulässig, wenn es durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (10 AZR 568, 569 und 570/06). Das gelte auch in dem Fall, wenn durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgeglichen werden soll. Unzulässig sei es jedoch, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung zugleich mit weiteren Kriterien wie Betriebstreue verknüpfe das wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dann stehe die Zahlung allen Mitarbeitern zu, die dieses Kriterium erfüllen und nicht nur jenen, die zuvor einen Gehaltsverzicht akzeptiert hatten.
Mit seinem Urteil entschied das BAG zu Gunsten der Mitarbeiter eines Autozulieferers in Nordrhein-Westfalen, die auf Zahlung von Weihnachtsgeld geklagt hatten. In dem Unternehmen hatten rund 400 Mitarbeiter eine Grundlohnsenkung und längere Arbeitszeiten akzeptiert, 50 hatten sich daran nicht beteiligt. Als Ausgleich bot das Unternehmen denen, die die Änderung unterzeichnet hatten, ein Weihnachtsgeld an. Vertreter der anderen Gruppe klagten, die Richter gaben ihnen Recht: Die Zweckbindung der Sonderzahlung ein Ausgleich für den Sanierungsbeitrag sei nicht klar definiert worden.
(jw)