Der Fall: Ein Unternehmen suchte auf einer Jobplattform im Internet ausdrücklich eine Sekretärin. Ein männlicher Bewerber bekundete sein Interesse. Allerdings waren seine Unterlagen wenig aussagekräftig, schlecht formuliert und wiesen Rechtschreibfehler auf. Nach der Absage verklagte er das Unternehmen und fordert eine Entschädigung von 6.000 Euro: Er sei aufgrund seines Geschlechts diskriminiert worden.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage zurück. Es hatte sich herausgestellt, dass der Bewerber nicht zum ersten Mal wegen einer Absage auf seine Bewerbung geklagt hatte. Im Gegenteil: Allein am Arbeitsgericht Berlin hatte der Mann innerhalb von 15 Monaten elf Klagen aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts eingereicht, dazu kamen weitere in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.
Die Richter sahen daher ein Geschäftsmodell im Verhalten des Bewerbers. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, bewerbe er sich mit absichtlich unzureichenden Unterlagen auf Stellenausschreibungen, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fehlerhaft seien: „Sekretärin gesucht“. Er habe sogar seine Methoden nach Niederlagen vor anderen Gerichten angepasst, um in späteren Prozessen Erfolg zu haben. Sein Verhalten sei daher rechtsmissbräuchlich. Deswegen müsse das Unternehmen trotz des Verstoßes gegen das AGG keine Entschädigung zahlen. (Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. 6 Sa 896/23)
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