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Steuerhinterziehung länger haltbar!

Zehn Jahre soll die Verjährungsfrist bei Steuerstraftaten nach den Plänen der Bundesregierung künftig dauern. Bisher lag das Verfallsdatum für eine strafrechtliche Verfolgung bei fünf Jahren.

Die Bundesregierung will Steuerstraftaten noch effektiver verfolgen können. Um Steuerflüchtlingen länger habhaft werden zu können, soll die strafrechtliche Verjährungsfrist an die Fristen für die Steuerfestlegung angeglichen werden, teilte das Bundesfinanzministerium mit.

In der Praxis gibt es jedoch schon heute viele Besonderheit, die dazu führen, dass aus den derzeit geltenden fünf Jahren schnell mehr werden, wie Rüdiger Spormann, Fachanwalt für Strafrecht, an einigen Beispielen erläutert:

Beginn der Verjährung

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginne erst, wenn der erste Steuerbescheid vorliegt: Wer also die Steuererklärung für das Jahr 2006 erst im Februar 2008 abgibt und den Steuerbescheid im April 2008 erhält, kann bei der fünfjährigen Verjährungsfrist noch bis zum Mai 2013 strafrechtlich verfolgt werden.

Unterbrechung der Verjährung

Unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden und beginnt dann neu. So könne sie bis maximal zehn Jahre verlängert werden. Das gelte zum Beispiel:

wenn dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein steuerliches Bußgeldverfahren oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde,

bei richterlicher Beschlagnahme oder Durchsuchungsanordnungen,

bei jeder richterlichen Vernehmung eines Beschuldigten.

Ruhen der Verjährung

In Steuerstrafsachen ruht die Verjährung, wenn die Strafsache bis zum Abschluss einer Steuerveranlagung ausgesetzt wird. Sie wird also unterbrochen und dann fortgesetzt, beginnt jedoch nicht neu.

Quelle: www.spormann.de

(jw)

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