Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Fall bestätigt: Ein Selbstständiger hatte für das Jahr 2013 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, weil er nach seiner Kalkulation im Vorjahr unter der Umsatz-Grenze geblieben war. Bei einer Außenprüfung stellte der Fiskus für das Jahr jedoch einen Umsatz von 18. 172,26 Euro fest.
Dazu das Finanzgericht: Der Unternehmer trage das Risiko, seine Umsätze zutreffend zu ermitteln. Stelle sich nachträglich heraus, dass der Umsatz höher war, dürfe die Kleinunternehmer-Regelung nicht angewendet werden.
Muss der Unternehmer jetzt Umsatzsteuer auf seine Umsätze aus 2013 nachzahlen? Nicht unbedingt, entschied das Gericht: Gehe der Unternehmer, wie in diesem Fall, subjektiv davon aus, dass er die Grenze nicht überschritten hat, dann habe er Anspruch auf eine Billigkeitsregelung: Die Nachzahlung entfällt, wenn der Irrtum entschuldbar war und wenn er nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hatte. In dem behandelten Fall muss das nun noch entschieden werden.
FG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26. Juli 2016, Az. 4 V 1379/15
(jw)
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