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Recht

Azubis sind nicht unkündbar

Nicht immer sind Unternehmen mit ihren Auszubildenden zufrieden. Viele Chefs warten allerdings bis zum Ende der Ausbildung, bevor sie sich von dem Azubi trennen. Doch wer will, kann schon früher die Notbremse ziehen.

von Solveig Eckert

Kündigung in der Probezeit
Nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist das Ausbildungsverhältnis während der vereinbarten Probezeit jederzeit fristlos kündbar.

Kündigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann es vom Unternehmer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als #132;wichtiger Grund" gelten Verstöße des Azubis gegen die ihm obliegenden Pflichten. Für den Auszubildenden gelten dabei die folgenden Pflichten: Er muss

  • sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen,
  • an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen,
  • allen Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung erteilt werden.
  • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung beachten,
  • Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandeln und
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seines Ausbilders Stillschweigen bewahren.

Eine einmalige Pflichtverletzung ist allerdings noch kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung kommt nur in Frage, wenn der Azubi wiederholt und trotz Abmahnung gegen seine Pflichten verstößt.



Formale Anforderungen beachten

Die Kündigung während des Ausbildungsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist zwingend zu begründen, anderenfalls ist sie unwirksam. Gegenüber minderjährigen Auszubildenden ist die Kündigung gegenüber dessen gesetzlichen Vertretern zu erklären.



Grenze für Wiederholungsprüfung

In der Regel endet ein Ausbildungsverhältnis erst mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Sollte der Azubi schon vorher die Abschlussprüfung bestehen, so endet damit auch das Ausbildungsverhältnis. Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.



Fast keine Pflicht zur Übernahme

Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für den Unternehmer, den Azubi in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  • falls sich eine entsprechende Verpflichtung aus dem Ausbildungsvertrag ergibt
  • falls der Azubi Mitglied der Betriebsverfassungsorgane ist, also zum Beispiel des Betriebsrats..
Die Autorin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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