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Weglassen bei Zeugnissen gilt nicht

Wer ein Arbeitszeugnis ausstellt, muss auch auf die branchenüblichen Qualifikationen und Anforderungen eingehen. Sonst muss er nachbessern.

Es könnte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ein unzulässiges Geheimzeichen sein, wenn ein Arbeitgeber in einem Zeugnis die branchenüblichen Qualifikationen oder Anforderungen auslässt. In diesem Fall hätte ein Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses.

Worauf es bei einem Zeugnis wirklich ankommt, fassten die Richter bei dieser Gelegenheit zusammen:

Zeugnisklarheit: Nach Paragraf 109 Abs. 2 Gewerbeordnung muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen.

Zeugniswahrheit: Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).

Zeugnisinhalt: Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein.

Das BAG gab mit seinem Urteil dem Redakteur einer Tageszeitung recht. Er hatte geklagt, weil seine Belastbarkeit in Stresssituationen im Zeugnis nicht erwähnt worden war, ein solcher Hinweis bei Zeitungsredakteuren jedoch üblich sei. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Das LAG muss nun klären, ob die Hervorhebung der Belastbarkeit im Zeugnis tatsächlich bei Zeitungsredakteuren branchenüblich ist.

Bundesarbeitsgericht:

Urteil vom 12. August 2008, Az. 9 AZR 632/07

(jw)

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