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Den Erbanteil von Vater Staat klein halten

Vererben will gelernt sein

Nach den Plänen der Bundesregierung wird die Steuerschraube auch bei vererbtem Grundbesitz und Immobilien angezogen. Dies ist für Unternehmer ein guter Anlass, die eigene Strategie in puncto Erbe und Vermögensübertragung zu überprüfen.

Wenn ein Unternehmen vererbt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen auch für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Wenn Mutter und Schwester darauf bestehen, ihren Erbanteil ausgezahlt zu bekommen, kann sich der erbende Sohn praktisch nicht dagegen wehren. Kein Problem, wenn genug Geld da ist. Doch wenn liquide Mittel fehlen, muss er sich verschulden, schlimmstenfalls wird der Familienbetrieb verkauft und der Erlös aufgeteilt. Doch so weit muss es nicht kommen.

Schon zu Lebzeiten kann - besser gesagt muss - der Unternehmer eine Strategie für Erbfall entwickeln.

Die beste Unternehmensform

Kapitalgesellschaften überträgt man sinnvollerweise dann, wenn die Erbschaftsteuer niedrig ist. Bei einer GmbH kann dies dann der Fall sein, wenn über drei bis fünf Jahre die Gewinne besonders mager ausgefallen sind. Denn bei Kapitalgesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer der so genannte "gemeine Wert", der nach dem so genannten "Stuttgarter Verfahren" ermittelt wird.

Ein Beispiel von den Experten der Düsseldorfer WGZ-Bank: Der Chef einer Gesellschaft mit 100.000 Mark Nennkapital, einem Verkehrswert von drei Millionen Mark und einem jährlichen Ertrag von 600.000 Mark will abtreten. Bei einer Kommanditgesellschaft bildet der Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Steuer, in diesem Fall sind das 1,05 Millionen Mark. Handelt es sich dagegen um eine GmbH, läge der Erbschaftsteuerwert bei fast 2,45 Millionen Mark. Es kann also durchaus Sinn machen, vor einer Schenkung oder Vererbung die Rechtsform etwa von GmbH in GmbH amp; Co. KG zu wandeln.

Wer trickreich vorgeht, kann die Steuerlast kräftig nach unten drücken. Beispiel Personengesellschaft und Einzelfirma: Die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Erbschaftsteuer ist der Einheitswert des Betriebsvermögens. Dies orientiert sich aber an der Unternehmenssubstanz, nicht an der tatsächlichen Ertragskraft. Wer also zum richtigen Zeitpunkt in teure Maschinen, Betriebsaustattung und Fahrzeuge investiert, der drückt damit effektiv die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Freibeträge mehrfach nutzen

Clevere schlagen dem staatlichen Zugriff auf die Erbschaft schon zu Lebzeiten ein Schnippchen. Das ist ganz legal: Alle zehn Jahre können Familien die Erbschaft- und Schenkungsteuer aufs Neue ausnutzen (pro Kind 400.000 Mark und pro Enkel 100.000 Mark, ohne dass der Fiskus zugreift). Dabei kann sogar jeder Elternteil sein eigenes Vermögen an seine Kinder und Enkel übertragen. Beispiel: Das allein erbende Kind kann damit also von Vater und Mutter zusammen alle zehn Jahre 800.000 Mark steuerfrei geschenkt bekommen.

Immobilienbesitzer aufgepasst

Von den aktuellen Steuerplänen der Regierung sind vor allem Immobilienbesitzer betroffen. Auf Grund der derzeit geltenden Bewertungsmethode werden Immobilien bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durchschnittlich mit nur rund 50 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes erfasst. Die Bewertung dürfte jedoch nach den Plänen des Finanzministeriums auf 80 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes erhöht werden, wodurch auf Immobilienerben - ausgenommen vermutlich selbst genutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohungen - eine erheblich höhere Erbschaftsteuerlast zukommt. Um die Erben "normaler" Einfamilienhäuser zu schonen, sollen die Freibeträge für nächste Angehörige auf 1,5 Millionen Mark heraufgesetzt werden, Erben von Mietimmobilien werden jedoch wahrscheinlich von der Erhöhung der Freibeträge ausgenommen.

Insbesondere kleinere Objekte mit einem Verkehrswert von einer bis drei Mio. Mark sind negativ betroffen. Dazu ein Rechenbeispiel: Wer zurzeit ein kleineres Mietshaus im Verkehrswert von zwei Millionen Mark auf sein Kind überträgt, löst nach Abzug des Freibetrages für Kinder bei einem schenkungsteuerlichen Wert von derzeit noch 50 Prozent ( = 1 Mio. Mark) eine Schenkungsteuer von 90.000 Mark aus. Bei einer Bewertungserhöhung auf 80 Prozent löst dieser Vorgang hingegen eine Steuer von fast 230.000 Mark aus, mehr als das Doppelte also.

Expertentipp: Eigentümer von nicht selbst genutzten Immobilien sollten überprüfen, ob sie diese nicht schon vor der Gesetzesänderung ganz oder teilweise auf Familienangehörige übertragen. Insbesondere bei größeren Objekten lohnt sich dies, damit die Steuer-Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden und die Steuerprogression insgesamt gesenkt wird. Wer befürchtet, dass er durch eine solche Übertragung frühzeitig all sein "Hab und Gut" vergibt, kann sich durch Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts, das im Grundbuch eingetragen wird, vor etwaigem Missbrauch durch den "Übernehmer" schützen.

Paare ohne Trauschein

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehr als 400 erbrechtliche Paragrafen. Für die "wilde Ehe" scheint indes keiner geschaffen zu sein. Paare ohne Trauschein stehen im Erbfall komplett ohne Schutz da. Egal, wie lange eine Beziehung bestand oder wie viele Kinder ein unverheiratetes Paar hat: Ohne Kinder geht der Partner völlig leer aus. Sogar wenn gar keine Erben mehr zu finden sind, erbt eher noch der Staat als der Lebensgefährte.

Produktivvermögen sichert Freibeträge

Einzelfirmen, Vermögen zur Ausübung eines freien Berufs, Beteiligungen an Personengesellschaften, Teilbetriebe und Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der ein Erblasser oder Schenker zu mehr als einem Viertel (25 %) beteiligt ist, fallen seit 1996 unter die vom Gesetzgeber begünstigte Übertragung von Produktivvermögen. Das Betriebsvermögen wird dreifach begünstigt: Erstens gibt es alle zehn Jahre einen Extrafreibetrag (also zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen von 400.000 Mark für jedes Kind und 100.000 je Enkel) von 500.000 Mark. Weiterhin wird vom Betriebsvermögen, das oberhalb des Freibetrags liegt, bevor der Fiskus zugreift, erst ein Bewertungsabschlag von stolzen 40 Prozent abgezogen. Drittens zahlen bei der Übertragung von Produktivvermögen selbst Erben oder Beschenkte, die nicht zur engsten Verwandschaft (also etwa Nichten und Neffen, die den Betrieb des Onkels übernehmen) gehören, dennoch nur den geringsten Steuersatz.

Wichtig: Extrafreibetrag und Wertabschlag greifen nur, wenn der Nachfolger den Betrieb mindestens fünf Jahre weiterführt. Wegen dieser steuerlichen Bevorzugung von Produktivvermögen kann es durchaus sinnvoll sein, vor einer Schenkung oder Vererbung bisheriges Privatvermögen in einen Betrieb zu stecken. Beispiel: Vorhandener Grundbesitz wird in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft wie die GmbH amp; Co. KG eingelegt. Nachteil dabei: Nach der derzeitigen Rechtslage sind die künftigen Wertsteigerungen beim späteren Verkauf zu versteuern, während sie beim Privatvermögen steuerfrei sind.

Bares schlägt voll zu Buche

Während bei Haus- und Grundbesitz grundsätzlich vergünstigte Bemessungsgrundlagen angewandt werden (besonders günstige gelten übrigens bei der Übertragung von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Besitz), schlagen Barvermögen, Aktien, Sparbücher und Anleihen in puncto Erbschaftsteuer voll zu Buche. Doch selbst wer seine Immobilie nicht zu Lebzeiten übertragen möchte oder gar kein Haus und Hof besitzt, dem steht eine Hintertür offen: Bares kann an Kinder übertragen werden, mit der Auflage, davon eine ganz bestimmte Eigentumswohnung oder ein Haus zu bauen oder zu kaufen.

Der Trick dabei: Die Schenkungsteuer wird dann nach dem immer noch niedrigeren Steuerwert der Immobilie angesetzt. So können Sohn oder Tochter unter dem Strich ein "Baugeld" von mehreren 100.000 Mark erhalten, ohne dass auch nur eine Mark Steuer fällig wird.

Policen verschenken und sparen

Wer viel zu vererben hat, kann mit der rechtzeitigen Schenkung von Kapital- oder Rentenversicherungen Steuern sparen. Wenn etwa der Vater zwei Kindern je 600.000 Mark in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren oder Investmentfonds schenken will, dann werden diese bei der geplanten "vorweggenommenen Erbfolge" mit ihren aktuellen Börsenkursen bewertet. Da der Steuerfreibetrag für den Nachwuchs 400.000 Mark beträgt, würde jedes Kind bei einer Schenkung von 600.000 Mark immerhin 22.000 Mark Schenkungsteuern zahlen müssen.

Eine andere Lösung: Der Vater verschenkt keine Wertpapiere, sondern steckt sein Kapital per Einmalzahlung in eine Kapital- oder private Rentenversicherung. Aus steuerlichen Gründen entnimmt die Asssekuranz daraus fünf gleich hohe Jahresbeiträge, der Vertrag läuft mindestens zwölf Jahre lang. Wenn der Vater diese Policen verschenkt, so unterliegen nur zwei Drittel der gezahlten Beiträge (also jeweils 400.000 Mark) der Schenkungsteuer. Dies entspricht aber genau den Freibeträgen der Kinder. Ersparnis durch die steuerfreie Vermögensübertragung: 44.000 Mark.

Quellen: WGZ-Bank, Düsseldorf; OVB Allfinanzvermittlung, Köln; Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde, Bonn.

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