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Insolvenz

Insolvenz: Mit einem Bein im Knast?

Geschäftsführer erkennen oft viel zu spät, dass ihr Unternehmen bereits pleite ist – und müssen wegen Insolvenzverschleppung mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Rechtsanwalt Gerrit Heublein gibt wertvolle Praxistipps, woran sich eine drohende Insolvenz erkennen lässt.

Geschäftsführer erkennen oft viel zu spät, dass ihr Unternehmen bereits pleite ist und müssen wegen Insolvenzverschleppung mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Rechtsanwalt Gerrit Heublein gibt wertvolle Praxistipps, woran sich drohende Insolvenz erkennen lässt.

Ein verspäteter Insolvenzantrag kann gravierende Konsequenzen haben. Geschäftsführer oder Vorstände von Kapitalgesellschaften wissen das natürlich. Fragt man sie jedoch, woran sich eine Insolvenz erkennen lässt, erntet man überwiegend Achselzucken trotz des erheblichen persönlichen Risikos. Denn wer eine Insolvenz über Monate oder sogar Jahre verschleppt, der muss zivil- und strafrechtlich umfangreich haften. Zeit also, Licht in das Dunkel zu bringen

Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, im Falle der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, also insbesondere die AG und die GmbH. Dasselbe gilt für die GmbH amp; Co. KG, soweit diese keine natürliche Person also keinen Menschen zu ihren persönlich haftenden Gesellschaftern zählt.

Für den Gesetzgeber ist insolvenzantragspflichtig, wer

zahlungsunfähig oder

überschuldet

ist.

[begin split su=Zahlungsunfähig oder nur knapp bei Kasse? -- gt;

Gemäß Paragraf 17 der Insolvenzordnung ist zahlungsunfähig, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Klingt einfach, ist es aber nicht wirklich. Über Jahrzehnte haben Rechtsprechung und juristisches Schrifttum viele Einzelfälle herausgearbeitet, die nur der Spezialist noch überblicken kann.

Zahlungsverpflichtungen erfüllen?

Dies gilt schon für den sehr strengen und absoluten Ansatz des Gesetzes. Darin heißt es, dass das Unternehmen zur Volldeckung aller fälligen Zahlungsverpflichtungen fähig sein muss. Ist es das nicht, ist es zahlungsunfähig. Allerdings ist dieser Grundsatz durch die Rechtsprechung abgemildert worden wenn auch nicht sehr. Zahlungsunfähig ist demnach, wer außerstande ist, seine aktuell fälligen Zahlungsverpflichtungen binnen eines Zeitraums von längstens drei bis vier Wochen zu wenigstens 90 Prozent zu erfüllen.

Bestandsaufnahme

Jede Bestandsaufnahme der Zahlungsfähigkeit muss daher bei der Frage beginnen, wie viele fällige Zahlungsverpflichtungen bestehen. Fällig ist jede Geldschuld, die bezahlt werden muss auch wenn der Gläubiger noch nicht gemahnt, geklagt oder gar vollstreckt hat. Fällig sind auch alle Geldschulden, die vom Gläubiger nur stillschweigend gestundet oder sogar gegen seinen Willen nicht bezahlt werden (erzwungene Stundungen). Fällig ist also auch die von der Bank stillschweigend geduldete Kontokorrentkreditüberziehung. Vor Gericht anhängige Verpflichtungen müssen nur dann nicht angesetzt werden, wenn sie mit guten Gründen bestritten werden; unberechtigterweise bestrittene Forderungen (Justizkredite) sind hingegen in die Liquiditätsbetrachtung einzubeziehen. Außer Betracht bleiben lediglich ausdrücklich gestundete Zahlungspflichten.

Der Summe der in diesem Sinne fälligen Zahlungspflichten muss das betroffene Unternehmen die Summe der flüssigen Mittel gegenüber stellen. Also das Geld, das am Stichtag zur Verfügung steht zuzüglich der Zahlungen, die in den nächsten drei bis vier Wochen voraussichtlich eingehen werden. Als liquide Mittel gelten zudem die unausgeschöpften Teile bestehender Kreditlinien. Mit dieser Methode lässt sich einfach unterscheiden, ob es sich um eine bloße Zahlungsstockung handelt, oder um eine wirkliche Zahlungsunfähigkeit.

Checkliste: Wann bin ich zahlungsunfähig?

Fällige Zahlungsverpflichtungen sind:

alle Geldschulden, die aktuell bezahlt werden müssen

auch wenn der Gläubiger noch nicht gemahnt, geklagt oder gar vollstreckt hat

auch bei nur stillschweigender oder gegen Gläubigerwillen erzwungener Stundung

von der Bank nur stillschweigend geduldete Kontokorrentkreditüberziehung

vor Gericht unberechtigterweise bestrittene Verpflichtungen (Justizkredite)

außer Betracht bleiben nur: ausdrücklich gestundete Zahlungspflichten

Dem stehen die liquiden Mittel gegenüber:

Geld, das am Stichtag zur Verfügung steht

Zahlungen, die in den nächsten drei bis vier Wochen voraussichtlich eingehen

unausgeschöpften Teile bestehender Kreditlinien

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn die liquiden Mittel nicht wenigstens 90 Prozent der am

Stichtag fälligen Verbindlichkeiten erreicht (manche Gerichte verlangen sogar 95 Prozent)

Ist der nach diesen Grundsätzen aufgestellte Finanzplan fertig, lässt sich ganz einfach feststellen, ob ein Unternehmen im Sinne der Insolvenzordnung als zahlungsfähig oder zahlungsunfähig gilt: Hat die Summe der liquiden Mittel nicht wenigstens 90 Prozent der am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten erreicht (manche Gerichte verlangen sogar einen Deckungsgrad von 95 Prozent), besteht Zahlungsunfähigkeit und damit die Verpflichtung, unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen.

[begin split su=Überschuldet ja oder nein? -- gt;

Der zweite Grund, der zur Anmeldung eines Insolvenz verpflichtet, ist die sogenannte Überschuldung. In der Regel tritt die Überschuldung vor der Zahlungsunfähigkeit ein.

Knifflige Rechtslage

Ein Unternehmen ist gemäß Paragraf 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung überschuldet, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Regel, die in der Praxis mit Tücken behaftet ist. So steht für den Juristen hinter diesem einfachen Satz ein weites Feld, das für den Laien kaum zu überblicken ist und hier deshalb nur in groben Zügen beleuchtet werden kann.

Eine grundlegende Schwierigkeit besteht darin, dass bei der Feststellung der Überschuldung die Handelsbilanz bestenfalls ein Indiz ist. Stattdessen muss ein Überschuldungsstatus als Sonderbilanz nach eigenen Regeln aufgestellt werden. Und hier kann nach zwei unterschiedlichen Prinzipien das Vermögen eines Unternehmens ermittelt werden (wobei in beiden Fällen realistische wahre Werte angesetzt und vorhandene stille Reserven aufgelöst werden müssen):

Prinzip Nr. 1: Die Fortführungsbilanz

Wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass das Unternehmen in den nächsten zwei Jahren zahlungsfähig bleibt (positive Fortführungsprognose) , sind bei der Bewertung der Aktiva und Passiva die sogenannten Fortführungswerte zugrunde zu legen (das heißt in der Regel Wiederbeschaffungs- beziehungsweise Teilwerte). Eine Fortführungsprognose setzt allerdings ein dokumentiertes Unternehmenskonzept voraus. Ein Konzept, dass auf einer sorgfältigen Analyse der Ausgangssituation und der Perspektiven beruht und einen Finanz- und Ergebnisplan sowie Planbilanzen umfasst.

Ergibt die Fortführungsbilanz, dass die Aktiva die Passiva decken, besteht keine Überschuldung. Doch auch eine positive Fortführungsprognose hilft nicht weiter, wenn das Unternehmen selbst zu Fortführungswerten überschuldet ist: Dann liegt in jedem Fall eine insolvenzantragspflichtige Überschuldung vor.

Prinzip Nr. 2: Die Liquidationsbilanz

Ergibt der Finanzplan, dass das Unternehmen nicht mindestens bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zahlungsfähig bleibt, ist die Fortführungsprognose negativ. Folge: Der Überschuldungstatus muss zu Liquidationswerten aufgestellt werden. Also zu den Werten, die bei einer Auflösung des Unternehmens beim Verkauf der Aktiva innerhalb eines angemessenen Zeitraumes am Markt erzielt würden.

Grundsätzlich gilt: Vorsorglich sollte auch bei positiver Fortführungsprognose ergänzend zur Fortführungsbilanz immer auch die Liquidationsbilanz ermittelt werden. Denn diese ist logischerweise bei negativer Fortführungsprognose zugleich der maßgebende Überschuldungsstatus.

Welche Positionen sind im Überschuldungsstatus anzusetzen?

sämtliche verwertbaren Aktiva und sämtliche bestehenden bzw. zu erwartenden Passiva

handelsbilanzielle Ansätze und Bewertungen sind unmaßgeblich

möglicherweise: handelsbilanziell nicht aktivierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter

bei Werthaltigkeit: hartes Patronat des Gesellschafter ggü. Der Gesellschaft

Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe des Steuerschuldanteils

Rückstellungen, soweit entsprechende Verbindlichkeit wahrscheinlich ist

Pensionsrückstellungen für unverfallbare Versorgungsanwartschaften; allerdings: verfallbare Anwartschaften können außer Betracht bleiben

kein Ansatz von vor Gericht mit guten Gründen bestrittenen Verbindlichkeiten

Bei (Teil-)Betriebsstilllegung: Passivierung der zu erwartenden Kosten (z.B. aus Sozialplan)

Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften bei wahrscheinlicher Inanspruchnahme

Passivposten dürfen ausgeblendet werden, soweit Rangrücktritte vorliegen

Wichtig: besondere Anforderungen der Rechtsprechung an Rangrücktritte

für kapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Minimierung des persönlichen Risikos

Folgen der Geschäftsführer einer GmbH oder der AG-Vorstand diesen Grundsätzen, so sinkt das persönliche Haftungsrisiko wesentlich. Allerdings nur unter zwei ganz entscheidenden Voraussetzungen.

Erstens: Die Prüfungen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung müssen penibel dokumentiert werden. Denn: Sowohl Rechtsprechung als auch die einschlägige Fachliteratur legen für den Fall, dass das Unternehmen dann doch insolvent wird, strenge Regeln an. Die Geschäftsleitung muss auf jeden Fall den Beweis für eine angeblich positive Fortführungsprognose vorlegen, also dafür, dass keine Überschuldung vorgelegen hat.

Zweitens: Jeder Fall ist anders. Insofern wird der verantwortungsvoll handelnde Geschäftsführer oder Vorstand immer kompetente, fachkundige Beratung suchen, um die konkreten Situation zu bewerten und die richtigen Schlüsse zu ziehen. Ganz abgesehen von der Tatsache, dass der Chef eines Unternehmens während einer Krise alle Hände voll damit zu tun hat, den Geschäftsbetrieb in Gang zu halten und das Unternehmen zu retten.

Die Erfahrung zeigt: Steckt ein Unternehmer bei einer sich abzeichnenden Krise den Kopf in den Sand, ist der Totalverlust des Unternehmens meist nicht mehr zu verhindern. Wird aber rechtzeitig ein Berater hinzugezogen, der mit den Tücken des Insolvenzrechts vertraut ist, lässt sich das Unternehmen oft nachhaltig sanieren und zugleich das Risiko der persönlichen Haftung der Geschäftsleitung vermeiden.

Dr. Gerrit Heublein

Der Autor ist Partner der bundesweit renommierten Berliner Kanzlei SCHRÖDER RECHTSANWÄLTE, und auf Insolvenzrecht und die Sanierung mittelständischer Unternehmen spezialisiert, www.schroeder-rechtsanwaelte.de.

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