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Änderungskündigung bei Arbeitszeit-Veränderung

Die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers darf ohne Änderungskündigung grundsätzlich nicht verändert werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben der Klage eines Werkzeugmachers gegen einen Metallbaubetrieb statt und verurteilten das Unternehmen zur Nachzahlung von Lohn

Die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers

darf ohne Änderungskündigung grundsätzlich nicht verändert werden.

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben der Klage eines

Werkzeugmachers gegen einen Metallbaubetrieb statt und verurteilten

das Unternehmen zur Nachzahlung von Lohn (Az.: 4 Ca 5146/00).

Wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte das

Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung getroffen, wonach

die Belegschaft künftig 40 statt der arbeitsvertraglich vereinbarten

37,5 Wochenstunden ohne Lohnausgleich arbeiten sollte. Laut Urteil

ist diese Betriebsvereinbarung jedoch rechtlich unzulässig.

DieVeränderung von Arbeitszeiten dürfe nicht in Betriebsvereinbarungen

geregelt werden, sondern nur durch die Änderung der einzelnen

Arbeitsverträge, sagte der Gerichtsvorsitzende. Deshalb habe der

klagende Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung der von ihm über

die vereinbarten 37,5 Wochenstunden hinaus geleistete Mehrarbeit.

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