Steuern stunden 2022: Auf Stundungszinsen kann die Finanzverwaltung bei von Corona betroffenen Betrieben verzichten.
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Steuern stunden 2022: Auf Stundungszinsen kann die Finanzverwaltung bei von Corona betroffenen Betrieben verzichten.

Inhaltsverzeichnis

Corona

Corona: Steuerlichen Hilfen für 2022 erneut verlängert

Weil die Corona-Krise weiter anhält, können Handwerksbetriebe nun bis zum 31. März 2022 die Stundung von Steuern beantragen. Auch die Senkung von Steuervorauszahlungen ist weiter möglich.

  • Mit einem verlängerten Angebot zur Stundung von Steuerschulden reagiert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die anhaltende Corona-Pandemie.
  • Stichtag ist nun der 31. März 2022: Handwerksbetriebe, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen sind, können Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub der bis Ende März fälligen Zahlungen 2022 beantragen. Vereinbaren Sie Ratenzahlungen mit dem Finanzamt, ist sogar eine Stundung bis Ende September 2022 möglich.
  • Eine Anpassung der Vorauszahlungen auf Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können Betriebe auch weiterhin für die Jahre 2021/22 bis Ende Juni beantragen.  

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffene Betriebe können dem BMF-Schreiben zufolge bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Stundung der bis zu diesem Termin fälligen Steuern beantragen:

  • Das Finanzamt kann zunächst eine Stundung bis zum 30. Juni 2022 gewähren.
  • Darüber hinaus kann das Finanzamt die Stundung bis zum 30. September 2022 verlängern, wenn mit dem Unternehmen Ratenzahlungen vereinbart werden.
  • Auf Stundungszinsen kann die Finanzverwaltung verzichten.

Bei der Prüfung von Stundungsanträgen soll die Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen an Nachweise stellen. So dürfe sie Anträge nicht ablehnen, wenn betroffene Unternehmen die Corona-bedingten Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen können.

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Vereinfachter Vollstreckungsaufschub 2022

Zudem sollen Finanzämter bis zum 30. Juni 2022 auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31. März 2022 fällig gewordene Steuern verzichten. Voraussetzung: Betroffene Unternehmen müssen das Finanzamt bis zum 31. März informieren, dass sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Auf in diesem Zusammenhang anfallende Säumniszuschläge sollen die Finanzämter grundsätzlich verzichten.

Finanzämter können zudem den Vollstreckungsaufschub bis zum 30. September 2022 verlängern, wenn sie mit betroffenen Unternehmen Ratenzahlungen vereinbaren. Auch in solchen Fällen ist ein Erlass von Säumniszuschlägen möglich.

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Außerdem können nachweislich erheblich von der Pandemie betroffene Betriebe bis zum 30. Juni 2022 eine Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 beantragen.

Auch in diesen Fällen sollen die Finanzämter bei der Nachprüfung keine strengen Anforderungen stellen.

Gewerbesteuer: Vorauszahlungen herabsetzen

Darüber hinaus haben sich die Finanzbehörden der Länder in einem gemeinsamen Erlass auf einheitliche Maßnahmen zur Gewerbesteuer verständigt:

  • Von der Pandemie betroffene Unternehmen können bis zum 30. Juni 2022 eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen 2021 und 2022 beantragen. Auch hier gibt es keine strengen Nachweisanforderungen. Nimmt das Finanzamt eine solche Herabsetzung vor, ist die betreffende Gemeinde daran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
  • Für Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer sind hingegen grundsätzlich die Gemeinden direkt zuständig.  Das Finanzamt ist für Stundung und Erlass nur dort zuständig, wo die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

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