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Diverse Geldscheine und ein Arbeitshandschuh liegen auf einem Geldschein.

Recht

Dürfen Betriebe die Bauhandwerkersicherung als Druckmittel nutzen?

Die Bauhandwerkersicherung soll Vergütungsansprüche von Bauunternehmern absichern. Aber dürfen Handwerker von ihrem Recht auch Gebrauch machen, wenn ein Kunde bei Streitigkeiten am Bau nicht einlenkt?

Die Bauhandwerkersicherung als Druckmittel für Verhandlungen? Das ist eine unzulässige Rechtsausübung, befand das Landgericht Frankfurt im Fall eines Bauunternehmens. Doch dann landete der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Ein Unternehmen übernimmt den Auftrag zum Bau eines Mehrfamilienhauses, einer Tiefgarage und einer Außenanlage. Nach Baubeginn kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber. Dabei ging es unter anderem um zusätzliche Arbeiten und Sonderwünsche.

Daraufhin verlangt das Bauunternehmen eine Sicherheit nach Paragraf 648a Absatz 1 BGB. Innerhalb von neun Tagen soll der Auftraggeber rund 30 Millionen Euro zahlen. Der ist grundsätzlich bereit, bittet aber um drei Wochen Aufschub. Daraufhin kündigt der Betrieb die bestehenden Verträge fristlos. Der Auftraggeber verlangt jedoch, dass die Bauarbeiten weitergeführt werden. Da das nicht passiert, kündigt der Auftraggeber die Verträge ebenfalls. Und der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil: Der BGH entschied, dass Bauunternehmer ihren Anspruch nach Paragraf 648a Absatz 1 BGB nach Vertragsschluss jederzeit geltend machen können. Also auch dann, wenn sie sich in einer streitigen Auseinandersetzung befinden. Damit stellten die Richter klar, dass es keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.

Den Fall verwiesen die BGH-Richter zurück an das Landgericht. Das muss nun entscheiden, welche Frist zur Leistung der Sicherheit in diesem Fall angemessen ist.

BGH, Urteil vom 23. November 2017, Az. VII ZR 34/15

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