Der Rechtsanwalt war jedoch als Ansprechpartner in der Datenbank der Telekommunikationsfirma hinterlegt. Denn er hatte das Unternehmen zuvor in einem Rechtsfall vertreten.
Der Rechtsanwalt mahnte die Versenderin der E-Mail daraufhin wegen unlauterer Werbung ab. In einer weiteren E-Mail bestätigte das beklagte Unternehmen zwar den Eingang der Abmahnung. Sie forderte den Kläger aber in der gleichen E-Mail erneut zur Teilnahme an einer Zufriedenheitsumfrage auf. Der Link dazu war wie zuvor in der Signatur der E-Mail untergebracht.
Das Urteil: Das Amtsgericht Bonn stufte die Bestätigungsmail der Kommunikationsfirma als unerlaubte E-Mail-Werbung ein. Denn der Begriff Werbung umfasst nach Aussagen der Richter alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Direktwerbung sei gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt – sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.
Die Aufforderung zur Teilnahme an Produktumfragen der Beklagten falle demnach unter diese Definition. Zudem sei die E-Mail-Zusendung ohne vorherige Einwilligung erfolgt. Auch der Mandatsbezug sei nicht geeignet, die E-Mail-Werbung zu legitimieren. Aus diesen Gründen sei die Unterlassungsklage begründet und stehe dem Kläger zu, urteilten die Richter.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 9. Mai 2018, Az.: 111 C 136/17