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Hände halten Geld fest

Urteil

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich mein Haus verkaufe?

Beim Verkauf eines selbstgenutzten Hauses wird keine Einkommensteuer fällig – falls es nicht kurzfristig vermietet wurde. Das könnte ein Urteil nun ändern.

Der Fall: Der Kläger hatte im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis April 2014 durchgehend selbst bewohnt hatte. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung und verkaufte sie anschließend. Nach Ansicht des Finanzamtes ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Das sah der Kläger anders. Er habe die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt. Das Einkommensteuergesetz fordere in Paragraf 23 EStG jedoch keine „ausschließliche“ Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung. Daher dürfe die Vermietung kurz vor dem Verkauf nicht zu steuerlichen Nachteilen führen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht das wie der Kläger. Das Einkommensteuergesetz sehe keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung vor. „Es genügt vielmehr eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt.“ (Urteil vom 7. Dezember 2018, Az. 13 K 289/17)

Der Fall liegt nun zur endgültigen Entscheidung beim Bundesfinanzhof (BFH). Sollten Sie betroffen sein, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen (BFH: Az. IX B 28/19)

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