Auf einen Blick:
Sie suchen ein Muster, mit dem Sie für Ihre Kunden Rechnungen erstellen können, die wirklich prüffähig sind? Das gibt es nicht! „Wie eine prüffähige Schlussrechnung aussehen muss, hängt immer vom Vertrag und vom Kunden ab“, sagt Bernd Hinrichs, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Aurich.
#1: Prüffähigkeit: Warum ist das wichtig und was ist das?
„Anspruch auf Werklohn haben Handwerker nur, wenn sie eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen und das Werk abgenommen ist“, sagt der Jurist. Das sei für VOB/B-Verträgen schon lange vorgeschrieben. Durch das neue Bauvertragsrecht gelte das seit 2018 nun auch für BGB-Verträge.
Seither definiert der neue § 650 g BGB, wann die Schlussrechnung bei BGB-Verträgen prüffähig ist. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn
Doch selbst wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, kann die Prüffähigkeit vorliegen: Denn gemäß BGB gelten Rechnungen auch dann als prüffähig, wenn der Kunde „nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit“ erhebt. „Wenn der Kunde sich nicht innerhalb dieser Frist beschwert, gilt die Rechnung als prüffähig, selbst wenn sie das formal nicht ist“, erläutert Hinrichs die Rechtslage.
[Tipp: Sie wollen beim Thema Baurecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]
#2: Welche Funktionen muss eine Rechnung erfüllen?
Bei der Schlussrechnung sind laut Hinrichs zwei Punkte wichtig:
#3: Die Abrechnung beim Pauschalpreis-, Einheitspreis- oder Stundenlohnvertrag
Wie detailliert die Schlussrechnung sein muss, hängt laut Hinrichs immer vom Vertrag ab, den Handwerker mit ihren Kunden geschlossen haben.
#4: Keine konkreten Vorgaben im BGB: Was tun?
Wie eine prüffähige Rechnung genau auszusehen hat, verrät das BGB nicht. Etwas anders sieht es laut Hinrichs in der VOB/B aus. Dort sind die Anforderungen in § 14 Abs. 1 definiert. Schlussrechnungen müssen demnach wie folgt gestaltet sein:
„All das erleichtert dem Kunden die Prüfbarkeit“, so der Baurechtler. Er empfiehlt Handwerkern, sich bei der Rechnungserstellung auch bei BGB-Verträgen an diesen Vorgaben zu orientieren.
Für diejenigen, die sich bei der Abrechnung von konkreten Leistungen unsicher sind, hat Hinrichs noch einen Tipp: Die VOB/C enthält Abrechnungsvorschriften für alle Gewerke. „Im Zweifelsfall sollten sich Handwerker auch bei BGB-Verträgen an diese Regeln halten“, rät er.
#5: Wenn Bauherrn behaupten, die Rechnung wäre nicht prüffähig
Es gibt Kunden, die partout nicht zahlen wollen und einfach behaupten, die Rechnung sei nicht prüffähig. „In den meisten Fällen bleibt Handwerkern dann nur der Gang zum Gericht“, so die Erfahrung von Hinrichs. Er empfiehlt Handwerkern allerdings zunächst von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob die Rechnung tatsächlich nicht prüffähig ist: „Entscheidend für die Prüffähigkeit ist immer, ob der Kunde die Abrechnung nachvollziehen kann.“
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Baurecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
Auch interessant: