Wer beim Aktienkauf kein glückliches Händchen hatte, sollte sich von seinen Verlustbringern unbedingt noch im Jahr 2001 innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist trennen. In diesem Fall erkennt das Finanzamt nämlich noch 100 Prozent des Verlusts an. Wer im selben Jahr keine Spekulationsgewinne vorweisen kann #8211; nur mit diesen dürfen Spekulationsverluste verrechnet werden #8211; kann seine Verluste ins nächste Jahr vortragen und dort mit nur 50-prozentigen Spekulationsgewinnen verrechnen.
Viele Aktionäre, die in den letzten Monaten zum Teil erhebliche Verluste hinnehmen mussten, wollen es lieber "aushocken" und auf einen künftigen Kursanstieg hoffen. Dabei ist es durchaus denkbar, dass sie sich von ihren Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist inklusive Verlustmitnahme trennen und am nächsten Tag wieder zurückkaufen. Noch ist keine Schamfrist für den Rückkauf bekannt, innerhalb derer das Finanzamt einen Missbrauchstatbestand annehmen würde.
Tipp: Um das Finanzamt davon überzeugen zu können, dass kein Missbrauch vorliegt, sollten Rückkäufe mit euphorischen Kaufempfehlungen oder Umstrukturierungen der jeweiligen Aktiengesellschaft begründet werden (Nachweise aufheben).