Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums bringt Licht darüber ins Dunkel, was Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag geben und Unternehmer, die diese ausführen ab dem 1. Januar 2002 zu beachten haben (BMF-Schreiben vom 1.11.2002 - IV A 5 - S 1900 - 292/01).
Um den schwarzen Schafen der Baubranche Herr zu werden, die Jahr für Jahr Millionenschäden verursachen, greift ab dem 1. Januar 2002 das so genannte Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe. Ab diesem Zeitpunkt haben Auftraggeber von Zahlungen für Bauleistungen 15 Prozent einzubehalten und zur Sicherung des Steueraufkommens an das Finanzamt abzuführen.
Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Die Zahlungen je Auftraggeber liegen im Kalenderjahr unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro (15.000 Euro, wenn der Auftraggeber Vermieter ist), oder der Handwerker legt eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vor. Behält man aus Unwissenheit nichts ein, wird man in Haftung genommen.
Im Klartext heißt das: Hat ein Unternehmer Bausausführungen vergeben, muss es sich bei voraussichtlicher Überschreitung der Bagatellgrenzen eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vom Leistenden vorlegen lassen. Andernfalls dürfen dem Subunternehmer ab 2002 von in Rechnung gestellten 116.000 Euro nur 98.600 Euro überwiesen werden. Handwerksbetriebe und Baufirmen, die Bauausführungen tätigen, müssen sich noch bis zum 31. Dezember 2001 um eine Freistellung kümmern.
Diese Eckdaten sollten Unternehmer kennen:
Wer muss einbehalten?
Zum Einbehalt verpflichtet sind Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Kurios: Auch Vermieter müssen den 15-prozentigen Einbehalt vornehmen. Sie zählen nach dem Umsatzsteuergesetz zu den Unternehmern. Das gilt selbst dann, wenn man nur umsatzsteuerfrei vermietet.
Bei welchen Leistungen muss einbehalten werden?
Egal ob man an ein in- oder ausländisches Unternehmen ab 2002 Zahlungen leistet: Sobald über Bauausführungen abgerechnet wird, muss der Vertragspartner den Steuerabzug vornehmen. Betroffen sind sämtliche Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III und der in § 1 Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Arbeiten.
Wie viel muss ich einbehalten?
Der Einbehalt beträgt 15 Prozent des Bruttobetrags. Solidaritätszuschlag fällt nicht an. Beträgt eine Rechung 500.000 Euro zuzüglich 80.000 Euro Umsatzsteuer, müssen 87.000 Euro an das Finanzamt abgeführt werden.
Wann muss ich den Einbehalt vornehmen?
Hier interessiert nur der Zeitpunkt der Zahlung, nicht die Rechnungsstellung. Wer also im November 2001 eine Rechnung über Bauleistungen erhält und diese erst im Januar 2002 bezahlt, muss den 15-prozentigen Einbehalt beachten. Gleiches gilt für Sicherheitseinbehalte, die ab 2002 an die Subunternehmer ausbezahlt werden.
An welches Finanzamt ist abzuführen?
Den einbehaltenen Steuerbetrag muss man an das für den Subunternehmer zuständigen Finanzamt abführen. Ist eine Firma steuerlich nicht erfasst, lässt sich unter www.finanzamt.de das zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung finden. Bei deutschen Firmen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz, bei ausländischen Firmen nach deren Nationalität.
Wann muss ich nicht einbehalten?
Liegen die Zahlungen eines Jahres voraussichtlich unter 5.000 Euro (15.000 Euro, wenn man Vermieter ist und ausschließlich umsatzsteuerfrei vermietet) oder erhält man vom dem Subunternehmer eine Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts, kann man gutes Gewissens den gesamten Rechnungsbetrag an den Leistenden ausbezahlen.
Wie kann ich prüfen, dass die Freistellung noch gültig ist?
Um einer Haftung vorzubeugen, muss der auszahlende Unternehmer laufend überprüfen, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung noch gültig ist. Hierzu beabsichtigt das Bundesamt für Finanzen eine Datenbank einzurichten, auf die man per Internet zugreifen kann (www.bff-online.de). Die Abfrage sollte man sich unbedingt ausdrucken lassen und zu den Buchhaltungsunterlagen legen.
Bringt der Einbehalt auch Vorteile?
Wer den Einbehalt vornimmt, kauft sich von mehreren Haftungsrisiken frei. Leistet man Zahlungen an eine Scheinfirma, kann das Finanzamt weder den Betriebsausgabenabzug noch den Vorsteuerabzug versagen. Auch die Lohnsteuerhaftung wegen des mit einer Scheinfirma abgeschlossenen unwirksamen Werkvertrags (illegale Arbeitnehmerüberlassung) scheidet aus.
Wege zur Freistellungsbescheinigung
Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form. In der Regel wird das Finanzamt Ihnen jedoch einen Fragebogen zuschicken oder zumindest einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung verlangen.
Der Antrag ist an das für den Leistenden zuständige Finanzamt zu stellen. Bei Arbeitsgemeinschaften, die steuerlich nicht erfasst sind, ist das Finanzamt zuständig, das die Umsatzsteuer erhebt.
Eine Freistellung bekommt nur, wer einen inländischen Empfangsbevollmächtigten benennen kann und plausibel belegen kann, dass kein Steueranspruch gefährdet ist. Das ist bereits gegeben, wenn sämtliche steuerliche Pflichten stets ordnungsgemäß erfüllt werden.
Ausländische Subunternehmer müssen dem deutschen Finanzamt eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorlegen, die bestätigt, dass sie im Ausland ansässig sind.
Für Arbeitsgemeinschaften, die weder steuerlich erfasst, noch Arbeitgeber des eingesetzten Personals sind, gibt es nur dann eine Freistellung, wenn auch die beteiligten Gesellschafter jeweils eine Freistellung von ihren Finanzämtern erteilt bekommen haben.