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Steueränderungen für Privatpersonen

Steueränderungen für Privatpersonen

Nicht nur im betrieblichen Bereich greifen seit dem 1. Januar zahlreiche Änderungen. Unternehmer, die über den Tellerrand schauen, können von den Änderungen auch als Privatperson profitieren.

Die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2002 im Überblick #8211; Teil 2:

Investitionen in den neuen Bundesländern

Steuerabzug bei Bezahlung von Bauarbeiten

Verlagerung von Einnahmen

Spekulationsgewinne aus Aktien werden halbiert

Sonderausgaben für Haushaltshilfe passé

Änderungen für Eltern

Steueränderungen 2002 sind Chefsache #8211; Teil 1

Investitionen in den neuen Bundesländern

Clevere Investoren, die in den neuen Bundesländern ab dem 1. Januar dieses Jahres eine Immobilie kaufen und anschließend sanieren, bekommen einen einkommensunabhängigen Bonus. Belohnt werden Investoren, die nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden in den neuen Bundesländern (ausgenommen Berlin/West) durchführen lassen, die vor dem 1.1.1949 fertig gestellt wurden. Handelt es sich bei den sanierten Gebäuden um Baudenkmäler, beteiligt sich der Staat nur an den Sanierungskosten, wenn diese nach dem 31.12.1948 und vor dem 1.1.1960 fertig gestellt wurden.

Wer sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt (Informationen dazu gibt es beim zuständigen Finanzamt), kann auf eine Investitionszulage von 22 Prozent pochen. Die Förderobergrenze beträgt jedoch 1.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Zudem wird jedem Investor zugemutet, 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche aus eigener Tasche zu finanzieren. Nur über dieser Bagatellgrenze liegende Sanierungskosten werden bezuschusst.

Beispiel: Für ein im Jahr 1947 errichtetes Mietwohngebäude mit 90 qm2 Wohnfläche fallen Sanierungskosten von 120.000 Euro an. Die Förderobergrenze beträgt in diesem Fall 108.000 Euro (90 qm x 1.200 Euro/qm). Der Investor muss zunächst einmal 4.500 Euro selbst bestreiten. Von den verbleibenden 115.500 Euro bekommt man ab 2002 #8211; unabhängig vom Einkommen #8211; eine Investitionszulage von 25.410 Euro (22 Prozent von 115.500 Euro).

Steuerabzug bei Bezahlung von Bauarbeiten

Unternehmer und Vermieter müssen seit Beginn des Jahres bei Zahlungen für Bauleistungen (z. B. Handwerkerrechnungen für Dachsanierung, Fenstererneuerung oder Parkettlegearbeiten) 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abführen. Andernfalls haften sie für nicht einbehaltene Beträge. Ausnahmen: Die Zahlungen betragen im Jahr 2002 je Bauunternehmer nicht mehr als 5.000 Euro (15.000 Euro, wenn ausschließlich umsatzsteuerfrei vermietet wird) oder der Handwerker legt dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vor.

Beispiel: Sie beauftragen einen Handwerker mit der Dachsanierung einer Ihnen gehörenden Immobilie, die Sie seit Jahren vermieten. Die Rechnung lautet über 20.000 Euro zuzüglich 3.200 Euro Umsatzsteuer. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, dürfen Sie dem Bauunternehmer nur 19.720 Euro überweisen. Der Restbetrag ist ans Finanzamt zu bezahlen. Lichtblick: Der Gesetzgeber hat nachgebessert. Vermieter mit nur zwei vermieteten Wohnungen sind von der Abzugsverpflichtung ausgenommen.

Verlagerung von Einnahmen

An den Steuertarifen ändert sich 2002 gegenüber dem Jahr 2001 nichts. Da der Eingangssteuersatz im Jahr 2005 nur noch bei 15 Prozent und der Spitzensteuersatz bei 42 Prozent liegt, bietet es sich an, Einnahmen in diese Jahre zu verlagern. Liegen die Kapitaleinkünfte jedes Jahr über dem Sparerfreibetrag, sollten Anleger Papiere ins Depot nehmen, die erst in einigen Jahren Zinsen beziehungsweise ihre höchsten Zinsen abwerfen (Step-Up-Anleihen, Zero-Bonds oder Bundesschatzbriefe Typ B).

Betriebsinhaber, die aus Altersgründen ans Aufhören denken, sollten den Zeitpunkt auch in spätere Jahre legen. Veräußerungsgewinne bei Geschäftsaufgabe werden auf Antrag nämlich nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz, mindestens jedoch mit dem Eingangssteuersatz besteuert. Wer in 2002 aufgibt, muss so mindestens 19,9 Prozent versteuern. Im Jahr 2005 wären es gerade noch 15 Prozent.

Förderung der privaten Altersvorsorge

Am 1. Januar fiel der Startschuss für die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge. Von den Zulagen und Steuervorteilen profitieren in der Regel in der Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für Ehegatten gibt es jedoch einige Hintertürchen, über die auch ein nicht pflichtversicherter Partner (z.B. Unternehmer) vom Staat belohnt wird. Ist bei Ehepaaren nur ein Partner rentenversicherungspflichtig, erhält der andere Partner nach § 79 Satz 2 EStG) einen "abgeleiteten" Zulagenanspruch, wenn

die Ehegatten die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung erfüllen

ein auf den Namen des nicht Pflichtversicherten abgeschlossener Altersvorsorgevertrag vorliegt.

Kurioserweise muss der nicht rentenversicherungspflichtige Partner bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrags keine Mindestbeträge leisten. Sind beide Ehegatten nicht pflichtversichert, kommen sie nur dann in den Genuss der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge, wenn einer der beiden Unternehmer ist und den anderen Partner in seiner Firma anstellt. Wird der angestellte Ehegatte durch die Anstellung in der Rentenversicherung pflichtversichert, erhält er einen Zulagenanspruch, der Unternehmer automatisch einen abgeleiteten Anspruch.

Tipp: Der klassische geringfügig Beschäftigte, für den der Arbeitgeber zwölf Prozent zur Rentenversicherung und zehn Prozent zur Krankenversicherung abführt, geht bei der Riester-Rente leer aus. Damit beide Ehegatten profitieren, muss der auf 325-Euro-Basis angestellte Ehegatte auf seine Versicherungsfreiheit verzichten und anstatt der pauschal abgeführten Beiträge 19 Prozent in die Rentenkasse einbezahlen. In diesem Fall kommen auch Nebenjobber und geringfügig angestellte Aushilfen in den Genuss der Zulagen.

Spekulationsgewinne aus Aktien werden halbiert

Wer Aktien einer inländischen Gesellschaft kürzer als zwölf Monate im Depot hält, muss Gewinne hieraus als so genannte Spekulationsgewinne künftig nur noch zur Hälfte zu versteuern. Im Gegenzug akzeptiert das Finanzamt jedoch im Jahr 2002 realisierte Spekulationsverluste auch nur noch zu 50 Prozent. Ausnahme: Hat die Aktiengesellschaft ein abweichendes Geschäftsjahr, fällt der Startschuss für dieses "Halbe-Halbe-Motto" erst mit dem Beginn des nächsten Geschäftsjahrs im Jahr 2002.

Sonderausgaben für Haushaltshilfe passé

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können nicht mehr steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Tipp: Für unter 14 Jahre alte Kinder können jedoch Kinderbetreuungskosten angesetzt werden, wenn beide Elternteile berufstätig sind.

Änderungen für Eltern

Kindergeld: Eltern mit zwei und mehr Kindern können sich im neuen Jahr über knapp 30 Euro mehr in der Haushaltskasse freuen. Die Familienkasse überweist für das erste und zweite Kind künftig nämlich jeweils 154 Euro je Monat. Am Prozedere ändert sich nichts. Während des Jahres erhalten Eltern erst einmal Kindergeld. Erst bei Abgabe der Steuererklärung entscheidet das Finanzamt, ob Eltern mit dem Kinderfreibetrag oder dem erhaltenen Kindergeld besser fahren.

Kinderfreibetrag kombiniert mit Erziehungsfreibetrag: Für Besserverdiener wirkt sich in aller Regel der Kinderfreibetrag günstiger aus als die Kindergeldzahlungen. Der Freibetrag erhöht sich für Ehepaare auf 3.648 Euro (Singles die Hälfte). An die Stelle des bisher geltenden Betreuungsfreibetrag tritt der so genannter Erziehungsfreibetrag in Höhe von 2.160 Euro.

Kinderbetreuungskosten: Sind die Kinder jünger als 14 Jahre, dann profitieren Eltern womöglich von einem extra Steuerbonbon. Benötigt das Kind eine Betreuung, weil die Eltern berufstätig sind, sich noch in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder mindestens drei Monate krank sind, dürfen die nachgewiesenen Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung das Einkommen drücken. Leben Eltern verheiratet oder unverheiratet zusammen, müssen beide die Voraussetzungen erfüllen. Von den anfallenden Betreuungskosten müssen sie erst einmal 1.548 Euro selbst tragen. Von den übersteigenden Kosten sind dann maximal 1.500 Euro je Kind abziehbar (bei Alleinerziehenden 750 Euro).

Ausbildungsfreibetrag: Den Ausbildungsfreibetrag gibt es künftig nur noch für volljährige Kinder, die auswärtig untergebracht sind (Internat, etc.). Er beträgt gerade einmal 924 Euro.

Kinderzulage bei privater Altersvorsorge: Die Kinderzulage bei Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in Höhe von 46 Euro im Jahr 2002 steht bei Ehegatten nur einem Partner zu. Erfüllen die Eltern die Voraussetzung der Zusammenveranlagung, ordnet das Gesetz automatisch der Mutter die Kinderzulagen zu (§ 85 Abs. 2 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob diese überhaupt einen Altersvorsorgevertrag angeschlossen hat. Möchte jedoch der Vater die Zulagen auf seinem Betrag einbezahlt wissen, muss ein gesonderter Antrag auf Übertragung der Kinderzulage gestellt werden (für jedes Jahr neu). Andernfalls verpuffen die Kinderzulagen ungenutzt.

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