Wer auf privat betriebenen Parkplätzen kostenlos parken darf, muss sich an das Zeitlimit halten. Ansonsten drohen dem Fahrer Strafgebühren, dem Fuhrparkmanager Ärger und vom Halter eine Unterlassungserklärung.
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Wer auf privat betriebenen Parkplätzen kostenlos parken darf, muss sich an das Zeitlimit halten. Ansonsten drohen dem Fahrer Strafgebühren, dem Arbeitgeber Ärger und dem Halter eine Unterlassungserklärung.

Fuhrpark

Sind Strafzettel von privaten Parkplatzkontrollen rechtmäßig?

Wenn sich Mitarbeiter mit Firmenwagen auf Kundenparkplätzen nicht an die Zeitlimits handeln, hat der Arbeitgeber den Ärger. Aber dürfen Betreiber solcher privaten Parkflächen wirklich Gebühren einfordern?

Seit öffentlicher Parkraum immer knapper wird und schon für eine kurze Parkdauer astronomische Parkgebühren verlangt werden, nutzen Autofahrer vermehrt vermeintlich günstige Alternativen. Die Parkplätze von Lebensmittelhändlern oder anderen Geschäftstreibenden im innerstädtischen Bereich werden dann von Pkw zugestellt, die teilweise den ganzen Tag dort parken. Da solche Flächen regelmäßig nur Kunden vorbehalten bleiben sollen, stellen solche „Wildparker“ Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. In den vergangenen Jahren haben sich daher immer mehr Dienstleister im Auftrag der Unternehmen darauf spezialisiert, diesem Parkmissbrauch gegenzusteuern.

Wie kommt der Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber zustande?

Anders als im öffentlichen Verkehrsraum können Betreiber von privaten Parkflächen selbst festlegen, unter welchen Bedingungen das Abstellen von Fahrzeugen erlaubt sein soll. So findet man regelmäßig große Schilder an den Einfahrten, für wen – z.B. Kunden – und wie lange das kostenfreie Parken gestattet wird. Dort ist dann auch geregelt, was passiert, wenn der Fahrer den Parkplatz nach der zulässigen Zeit nicht räumt.  Mit dem Einfahren auf den Parkplatz schließt der Fahrer mit dem Parkplatzbetreiber einen Vertrag zu den benannten Bedingungen ab. Dafür benötigt es nicht etwa Unterschriften zur Wirksamkeit. Denn mit der Nutzung der Stellfläche signalisiert der Fahrer, dass er mit den Nutzungsbedingungen einverstanden ist. Hat der Parkplatzbetreiber vorgesehen, dass z.B. eine Parkscheibe zu nutzen oder ein Ticket zu ziehen ist, muss der Fahrer dem nachkommen. Aber auch ohne solche Hilfsmittel muss der Parkplatz wieder verlassen werden, wenn das freigegebene Zeitlimit überschritten ist. Damit das Ganze nicht ein zahnloser Tiger bleibt, ist es zulässig, bei Überschreitung eine Vertragsstrafe oder Gebühr zu verlangen, immer vorausgesetzt, es wurde gut sichtbar darauf hingewiesen. In der Regel fallen 20 bis 30 Euro an, manchmal kann die Zeitüberschreitung aber auch 60 Euro kosten.

Wie wird das Parken überprüft?

Wie das unberechtigte Parken ermittelt werden kann, erfolgt auf unterschiedlichem Weg. Neben der Parkscheibe können auch Kamerasysteme eingesetzt werden, die das Kennzeichen und die Einfahrtszeit dokumentieren. Wird dann der Parkplatz nicht rechtzeitig wieder verlassen, gib das System eine Meldung. Bei neu angelegten Parkplätzen wird auch mit Sensoren gearbeitet, die auf der Parkfläche verbaut sind. Bewegt sich das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht, erfolgt auch hier systemgesteuert eine Meldung zur Überschreitung der zulässigen Parkdauer. Der nächste Schritt ist dann ein Schreiben, mit dem zur Zahlung aufgefordert wird.

Was ist, wenn der Fahrzeughalter nicht der Fahrer war?

Von der Rechtsprechung sind solche „Abrechnungssysteme“ gegenüber dem Fahrer schon seit langem als statthaft anerkannt worden. Problematisch wird es immer dann, wenn der Fahrzeughalter nicht selbst der Fahrer war. Denn die Zahlungsaufforderungen werden regelmäßig an den versendet, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, und das ist in der Regel der Halter. Mit diesem hatte der Parkraumbewirtschafter jedoch keinen Vertrag abgeschlossen. Gerichtlich anerkannt ist, dass der Forderungsinhaber keinen Anspruch darauf hat, dass ihm der Halter außergerichtlich den Namen des Fahrers benennt. Wird der Halter allerdings verklagt und war er nicht selbst der Fahrer, muss er konkret den Nutzerkreis benennen, wer als Fahrer in Frage kommen könnte.  Unterlässt er dies, unterstellen die Gerichte, dass er dann wohl selbst der Fahrer war.

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Wie sieht es mit Fuhrparks von AGs und GmbHs aus?

Bei Dienstwagen, die auf eine juristische Person, etwa eine AG oder GmbH, zugelassen sind, funktioniert das nicht. Denn juristische Personen können selbst nie Fahrer sein. Dafür bedarf es eines Menschen aus Fleisch und Blut. Flottenbetreiber sollten aber nicht meinen, damit aus dem Schneider zu sein. Denn es ist zwischenzeitlich gerichtlich ebenfalls anerkannt, vom Halter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen einzufordern. Denn die verbotswidrige Nutzung von privaten Parkflächen stellt eine Besitzstörung dar. Damit das in Zukunft nicht mehr passiert, darf auch bei einem nur einmaligen Verstoß bereits die Unterlassungserklärung eingefordert werden. Beim nächsten Verstoß kann es dann für den Fahrzeughalter richtig teuer werden, gilt eine Vertragsstrafe von mehreren Hundert Euro doch als noch angemessen. Daneben fallen auch noch Rechtsanwaltskosten an.

Fazit

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung stellen, sollten daher darauf drängen, dass der Fahrer bereits der ersten Kostenanforderung nachkommt. Denn alles andere kann für den Arbeitgeber als Fahrzeughalter richtig teuer werden.

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