Foto: Karin & Uwe Annas - stock.adobe.com

Corona

Steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert

Gute Nachricht für alle Spätentschlossenen: Arbeitgeber können die steuerfreie Corona-Prämie noch bis März 2022 auszahlen. Nur nicht als Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.

  • Fristverlängerung für die steuerfreie Corona-Prämie: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei noch bis zum 31. März 2022 gewähren. Damit wurde die Frist nun ein zweites Mal verlängert.
  • Die Gesetzesänderung verlängert zwar den Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung in 2020, 2021 und 2022 ist hingegen nicht möglich.
  • Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.

Der Name des Gesetzes ist lang und klingt nicht nach Corona-Prämie: "Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer". Darin findet sich auch ein Passus, der eine Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie für Mitarbeiter ermöglicht: Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie bis zum 31. März 2022 verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 31. Dezember 2020 enden, danach wurde sie schon einmal bis zum 30 Juni 2021 verlängert. Nun also eine Frist bis zum März 2022.

[Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]

BMF stellt klar: Arbeitgeber können sich noch nach 2020 entscheiden

Unklar schien Ende 2020 zunächst noch, ob die Fristverlängerung nur für jene Unternehmen gilt, die sich in 2020 zur Zahlung verpflichtet hatten. So wurde die Fristverlängerung im Gesetzentwurf mit organisatorischen und zeitlichen Problemen bei der Auszahlung für einige Arbeitgeber begründet.

Wie jedoch das Bundesfinanzministerium (BMF) im Dezember 2020 gegenüber handwerk.com klargestellt hat, gilt die Fristverlängerung für alle Arbeitgeber – unabhängig davon, ob sie die Zahlung der Prämie in 2020 mit den Arbeitnehmern vereinbart haben.

Verlängerung der Corona-Prämie nicht nur für Pflegende

Klargestellt hat das BMF auch, dass Fristverlängerung nicht nur für den „Pflegebonus“ in pflegenden Berufen gilt, sondern für alle Arbeitnehmer in allen Branchen.

Zugleich steht aber auch fest, dass Arbeitgeber die Corona-Prämie nur ein einziges Mal steuerfrei zahlen dürfen. Lediglich der Zeitraum für die Auszahlung wurde mit der Gesetzesänderung verlängert.

Diese Regeln müssen Arbeitgeber beachten

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Gewährung einer Corona-Prämie einige Regeln beachten:

  • Auszahlung bis zum 31. März 2022: Steuer- und sozialabgabenfrei kann die Corona-Prämie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt werden. Frühere oder spätere Zahlungen sind hingegen steuerpflichtig.
  • Nur mit vertraglicher Vereinbarung: Für die Steuerfreiheit ist nach Angaben des BMF eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Aus ihr muss hervorgehen, „dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden“.
  • Genaue Lohnabrechnung: Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte in der Lohnabrechnung dokumentiert werden, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz handelt. Dazu das BMF: Die Zahlungen sind als steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzuzeichnen, "so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind".
  • Corona-Prämie für alle Mitarbeiter möglich: Die Prämie kann allen Mitarbeitern gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber im Betrieb arbeiten. Auch Mitarbeiter in Kurzarbeit können die Prämie erhalten.
  • Freibetrag: Die Corona-Prämie bleibt bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Zahlt ein Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, so muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.

Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld?

Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sonst ist sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Abgeltung vereinbarter Sonderzahlungen wie zum Beispiel eines vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes durch einen Corona-Zuschuss schließt das Bundesfinanzministerium damit aus.

Eine Ausnahme gibt es allerdings, wie die Deutsche Rentenversicherung gegenüber handwerk.com bestätigt: Haben Mitarbeiter bisher ein Weihnachtsgeld ohne vertraglichen Anspruch und unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erhalten, so sei eine Zahlung der Corona-Prämie statt eines Weihnachtsgeld möglich.

Entscheidend sei dabei, was das Finanzamt im Einzelfall zur Zahlung einer Corona-Prämie statt des Weihnachtsgeldes sagt. Denn sozialversicherungspflichtig sind Leistungen des Arbeitgebers nur dann, wenn das Finanzamt sie steuerlich zum Arbeitsentgelt zählt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine vom Fiskus als steuerfrei akzeptierte Zahlung auch nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Corona-Prämie statt Urlaubsgeld?

Was für das Weihnachtsgeld gilt, trifft auch auf das Urlaubsgeld zu: Wer die Corona-Prämie bis zum 31. März 2022 auszahlen will, kann damit ein Urlaubsgeld  nicht ersetzen, wenn die Mitarbeiter darauf einen vertraglichen oder tariflichen Anspruch haben. Auch das wäre nur möglich, wenn bisherige Zahlungen des Urlaubsgeldes freiwillig und unter einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt sind.

Tipp: Alle wichtigen Infos zum Thema „Steuern und Corona-Krise“ gibt es im kostenlosen handwerk.com-Newsletter. Hier anmelden!

Auch interessant:

Foto: Karin & Uwe Annas - stock.adobe.com

Das könnte Ihnen auch gefallen: