Denn ein Unternehmer zog bis vor den Bundesfinanzhof, um den Fiskus eines Besseren zu belehren: Erfolgreich geklagt hat der frühere Inhaber eines Klimatechnik-Betriebs. Der hatte seine Firma an einen Mitarbeiter verkauft. Zeitgleich schlossen beide einen Beratervertrag ab, weil der Nachfolger "ein typischer Techniker" sei, "verliebt in technische Details, aber mit Schwächen in der kaufmännischen Dimension, der Menschenführung und im Umgang mit Kunden". Daher sollte der bisherige Inhaber seinen Nachfolger in allen Fragen der Unternehmensführung und Akquisition beraten.
Das Finanzamt deutete diese Vereinbarung jedoch so, dass der Ex-Chef seine bisherige Tätigkeit nicht aufgegeben habe. Daher verweigerte es ihm alle steuerlichen Vorteile, die ihm aus der Veräußerung des Betriebs zugestanden hätten: den Freibetrag nach Paragraf 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn nach Paragraf 34 EStG.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgte nun für Klarheit: Nach seiner Auffassung ist der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, weil der ehemalige Eigentümer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen hat. Unternehmerisch sei er nur noch im Rahmen seines neu gegründeten Gewerbebetriebs als Berater tätig. Auch das von ihm zu tragende Unternehmerrisiko beziehe sich nur auf diesen Beratungsbetrieb. Seine langjährigen Kundenkontakte und sein Know-how hätten dem Kläger als Grundlage für seine Beratertätigkeit gedient; er habe diese ab dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung im Interesse des Erwerbers genutzt.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 17. Juli 2008, Az. X R 40/07
(jw)