Firmenwert in Einzelbestandteile zerlegen
Wer einen Handwerksbetrieb erwirbt, wird in aller Regel mehr bezahlen, als das vorhandene Werkzeug, die Maschinen oder mitübernommene Grundstücke wert sind. Dieser Differenzbetrag wird im Fachjargon als Firmenwert bezeichnet. In der Bilanz des Übergebers taucht dieser Wert noch nicht auf, erstmals jedoch in der Eröffnungsbilanz des Übernehmers. Der Firmenwert setzt sich aus den verschiedensten Komponenten zusammen, unter anderem aus dem Kundenstamm, der Lage, vorhandenen Vertriebsrechten oder einfach aus dem guten Ruf des Betriebs in der Branche. Die Finanzverwaltung geht stets davon aus, dass der Betriebsübernehmer den in seiner Bilanz ausgewiesenen Firmenwert über 15 Jahre verteilt abschreiben muss. Bezahlt dieser also einen Firmenwert von 60.000 Euro, dürfen sich in den nächsten 15 Jahren nur karge 4.000 Euro als Betriebsausgaben auswirken.
Der Steuerspareffekt lässt sich jedoch ausbauen. Der Firmenwert kann nämlich noch in seine einzelnen Bestandteile zerlegt werden. Übernimmt man beispielsweise ein noch drei Jahre laufendes Vertriebsrecht, darf dieses von dem Firmenwert ausgegliedert, eigenständig bewertet und auf die Restlaufzeit des Vertriebsrechts abgeschrieben werden.
Blick ins Anlagevermögen nicht vergessen
Bei Betriebsübernahme sollte der Übernehmer einen kritischen Blick ins Anlagevermögen werfen. Befinden sich dort bewegliche Gegenstände wie Maschinen, die sich noch nicht mindestens fünf Jahre im Betrieb befanden oder Grundstücke, bei denen der Kauf noch nicht länger als zehn Jahre her ist, drohen in bestimmten Fällen nämlich Umsatzsteuernachzahlungen. Wenn der Übergeber für diese Gegenstände nämlich 100 Prozent Vorsteuern vom Finanzamt zurückerstattet bekommen hat und der Übernehmer die neu erstandenen Wirtschaftsgüter innerhalb dieses fünf- oder zehnjährigen Überwachungszeitraums zu steuerfreien Umsätzen nutzt (Entnahme ins Privatvermögen, steuerfreie Vermietung, Nutzung der Gegenstände zu steuerfreien Umsätzen), muss er einen Teil der Vorsteuer die ja eigentlich der Übergeber des Betriebs vor Jahren kassiert hat ans Finanzamt zurückbezahlen (§ 15a Abs. 6a UStG). Insbesondere wenn der Betrieb Grundstücke beinhaltet, die anschließend privat genutzt werden sollen, schaukeln sich durch diese Falle die Finanzierungskosten häufig drastisch in die Höhe.