Wurde im Jahr 2000 ein Anlagegegenstand wegen höherer Gewalt (Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl) aus dem Betriebsvermögen zerstört und führte die Entschädigungen der Versicherung zu außerordentlichen Erträgen, kann man aufatmen. Wird nämlich in absehbarer Zeit für ein Ersatzwirtschaftsgut gesorgt, kann diese außerordentlichen Erträge (im Fachjargon "stille Reserven") auf den Kaufpreis des neuen Wirtschaftsgutes übertragen werden. Der Vorteil: Im Jahr 2000 sind die Erlöse nicht aufzuzeichnen. Damit das Finanzamt weiß, dass man von diesem in der Praxis eher unbekannten Regelement Gebrauch macht, muss man die stillen Reserven in der Bilanz als "Rücklage für Ersatzbeschaffung" ausweisen.
Beispiel: Einem Unternehmer wird auf einer Auslandsreise ein Kleinbus gestohlen, der in der Bilanz mit 35.000 Mark zu Buche stand. Die Versicherung überwies daraufhin 57.000 Mark. Eigentlich müsste er nun 22.000 Mark als außergewöhnlichen Ertrag gewinnerhöhend verbuchen. Da unser Unternehmer jedoch im Jahr 2001 die Anschaffung eines neuen Kleinbusses plant, kann er den Ertrag in 2000 steuerfrei belassen. Erwirbt er im Jahr 2001 einen neuen Bus für 210.000 Mark, dürfen nur noch 188.000 Mark abgeschrieben werden (210.000 Mark abzgl. 22.000 Mark).