Nicht selten kommt es vor, dass sich Mitarbeiter sich zu Vertragsstrafen verpflichten, wenn im Anschluss an eine vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildung nicht eine bestimmt Zeit im Unternehmen bleiben. Dieser Strafe hat der Bundesfinanzhof nun die Spitze genommen. Er entschied, dass Betroffene diese Strafe steuerlich als nachträgliche Werbungskosten oder - wenn sie sich Selbstständig machen - als Betriebausgaben geltend machen können. Mit dem begrenzten Abzug als Sonderausgaben müssen sie sich nicht mehr zufrieden geben.
Bundesfinanzhof: Aktenzeichen VI R 5/03