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Eintragungspflichten erfüllen

Transparenzregister: Genügt ein Eintrag im Handelsregister?

Mit einem aktuellen Handelsregistereintrag können Handwerksbetriebe oft ihre Meldepflichten an das Transparenzregister erfüllen. Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen!

Auf einen Blick:

  • Ihre Meldepflichten an das Transparenzregister erfüllen Handwerksbetriebe in der Regel durch ihren Eintrag ins Handelsregister. Doch es gibt Ausnahmen.
  • Alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, sind laut Geldwäschegesetz meldepflichtig. Angegeben werden muss jeweils der vollständige Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
  • Der Handelsregistereintrag reicht nicht, wenn es in Handwerksbetrieben Treuhandverträge gibt. Unter Umständen reicht er auch nicht bei Nießbrauchsrechten, bei Beteiligungen in Form einer stillen Beteiligung sowie Kommanditbeteiligungen.

Sie haben Ihren Handwerksbetrieb als Handelsgesellschaft (oHG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft organisiert? Dann ist für Sie möglicherweise ein Eintrag im Transparenzregister Pflicht (wir berichteten). Wer unter die Meldepflicht fällt, muss laut Geldwäschegesetz die wirtschaftlich Berechtigten offenlegen – samt vollständigem Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Doch das Recht ist kompliziert: Unter Umständen können Sie die Meldepflicht mit einem Handelsregistereintrag erfüllen. Doch das genügt nicht immer und ist auch nicht immer nötig. Kein Eintrag im Handelsregister? Keine Meldepflicht!

Nach Angaben des Bundesverwaltungsamtes sind Einzelkaufleute, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaften, die noch nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht von der Meldepflicht zum Transparenzregister erfasst.

Was hat das Transparenzregister mit dem Handelsregister zu tun?

Laut Paragraf 20 des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten die Pflichten gegenüber dem Transparenzregister dann, wenn die in den folgenden Verzeichnissen elektronisch hinterlegten Informationen unvollständig sind:

  • Handelsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister

Was bedeutet das für Betriebe, die beispielsweise elektronisch im Handelsregister eingetragen sind? „Sie erfüllen ihre Mitteilungspflichten an das Transparenzregister automatisch, wenn im Handelsregister alle Pflichtangaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hinterlegt sind“, erklärt Randolf Mohr, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein. Bei vielen Handwerksbetrieben ist das nach Einschätzung des Juristen der Fall. Wunde Punkte könne es aber trotz vollständigem elektronischen Eintrag ins Handelsregister geben. Dafür nennt er folgende Beispiele: Treuhänder, Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen, unter Umständen Beteiligungen in Form einer stillen Beteiligung und möglicherweise auch Kommanditbeteiligungen. „In diesen Fällen reicht der Handelsregistereintrag – abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung – meiner Einschätzung nicht aus, um auch die Mitteilungspflichten im Transparenzregister zu erfüllen“, so Mohr, der als Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei Wirtz & Kraneis Rechtsanwälte arbeitet. Doch wo ist das Problem?

Problemfall 1: Treuhänder sind nicht im Handelsregister aufgeführt

Mit einem Treuhandvertrag beauftragt ein Gesellschafter (= Treugeber) einen Treuhänder, der stellvertretend für ihn bestimmte Aufgaben wahrnimmt. Nach außen tritt der Treuhänder daher als Gesellschafter auf, er ist es wirtschaftlich aber nicht. Das bedeutet: „Der Treuhänder fungiert quasi als Strohmann des eigentlichen Gesellschafters“, erläutert Fachanwalt Randolf Mohr. „Genau solche Konstruktionen sollen durch das Transparenzregister aufgedeckt werden.“ Das Problem bei Treuhandverträgen sei allerdings, dass nur der "offizielle" Gesellschafter – also der Treuhänder – aus dem Handelsregister hervorgeht, aber nicht der Treugeber.

Problemfall 2: Pflichtangaben zu Kommanditisten sind nicht identisch

Alle Personen, die Kapitalanteile von mehr als 25 Prozent an einem Unternehmen halten, müssen laut Geldwäschegesetz ans Transparenzregister gemeldet werden. „Diese Pflicht erfasst somit auch Kommanditisten, die sich mit einer entsprechenden Summe an einem Unternehmen beteiligt haben“, erläutert Mohr. Sie müssten ebenfalls mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemeldet werden, um die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister zu erfüllen.

Doch genau hier gibt es ein Problem: „Im Handelsregister sind Betriebe nur verpflichtet, den Betrag der Kommanditeinlage anzugeben“, erläutert der Fachanwalt. Das bedeutet: „Hat ein Unternehmen Kommanditisten, ist die Meldepflicht mit dem Eintrag ins Transparenzregister nicht automatisch erfüllt“, betont Mohr. Er ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber das so nicht gemeint hat. Am Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe für den Transparenzregistereintrag ändert das aber nichts. „Es bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden hierzu praktisch verfahren werden“, so der Rechtsanwalt.

Problemfall 3: Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen oder stille Beteiligungen

Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen ist ein rechtliches Konstrukt, das oft in Familienunternehmen vorkommt. „Im Hinblick auf die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister kann das problematisch sein“, sagt Randolf Mohr. Was Nießbrauch ist, erläutert der Jurist anhand eines Handwerksbetriebs, den ein Unternehmer an eines seiner Kinder übergibt:

  • Dem Vater gehörte ursprünglich der Familienbetrieb, den er an das Kind überträgt.
  • Das Kind führt das Unternehmen als Gesellschafter.
  • Der Vater bekommt noch eine Gewinnbeteiligung durch Bestellung eines Nießbrauchs – zum Beispiel zur Alterssicherung.

„Die Gewinnbeteiligung wird immer durch einen privatwirtschaftlichen Vertrag vereinbart“, so der Fachanwalt. Die Folge: Der Vater kann – je nach vertraglicher Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts – wirtschaftlich Beteiligter sein. „Im Handelsregister muss eine solche Beteiligung nicht angegeben werden“, betont Mohr. Im Transparenzregister hingegen sei die wirtschaftliche Beteiligung mitteilungspflichtig.

Ein ähnliches Problem kann es dem Experten zufolge geben, wenn es in einem Unternehmen eine stille Beteiligung gibt. Die kann vorliegen, wenn jemand als „Hintermann“ an einer Gesellschaft beteiligt ist, der

  • offiziell kein Gesellschafter ist und
  • auch nicht ins Handelsregister eingetragen ist.

„Je nach Umfang der Beteiligung und nach Ausgestaltung seiner Rechte kann er aber wirtschaftlich Berechtigter und damit für das Transparenzregister relevant sein“, betont der Fachanwalt. Das sei beispielsweise der Fall, wenn derjenige maßgebende Stimmrechte im Unternehmen hat.

Was tun, wenn der Handelsregistereintrag nicht reicht?

Wenn der Eintrag im Handelsregister nicht reicht, um die Meldepflichten an das Transparenzregister zu erfüllen, haben Betriebe nach Einschätzung von Fachanwalt Randolf Mohr zwei Möglichkeiten.

  1. Direkt beim Transparenzregister anmelden und dort die Pflichtangaben machen: Das geht elektronisch unter www.transparenzregister.de. Betriebe bekommen dann Zugangsdaten und können alle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dort hinterlegen. Allerdings weist Mohr darauf hin, dass der Transparenzregistereintrag dann dauerhaft gepflegt werden muss.
  2. Den Handelsregistereintrag ergänzen, soweit das rechtlich zulässig ist: Diese Variante empfiehlt der Jurist allen Handwerkern, die neben dem Handelsregistereintrag nicht auch noch den Eintrag im Transparenzregister dauerhaft pflegen wollen. Praxistipp: „Betriebe sollten den Handelsregistereintrag immer auf dem aktuellen Stand halten und gegebenenfalls vervollständigen“, so Mohr. Dabei sollten sie darauf achten, dass beim Handelsregistereintrag auch alle Angaben berücksichtigt werden, die im Transparenzregister Pflicht sind. „Problematisch ist, dass im Handelsregister nicht immer alle Angaben eintragungsfähig sind, die für das Transparenzregister verlangt werden, wie beispielsweise die wirtschaftliche Inhaberschaft als Treugeber oder eine mögliche wirtschaftliche Beteiligung als Nießbrauchsberechtigter“, betont der Jurist.

Was droht Betrieben, die gegen die Eintragungspflichten verstoßen?

„Wer sich nicht an die Eintragungspflichten hält, kann sich ein Bußgeld einhandeln“, sagt Mohr. Die höchstmögliche Buße liegt im einfachen Fall bei 100.000 Euro.

Noch teurer kann es bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen werden. Dann könnten Behörden ein Bußgeld von bis zu fünf Millionen Euro verhängen, so Mohr. Alternativ sei eine Geldbuße in Höhe von 10 Prozent des Jahresumsatzes möglich.

Wie groß die Gefahr ist, dass Handwerksunternehmer bei Verstößen gegen die Meldepflichten an das Transparenzregister mit einem Bußgeld belegt werden, lässt sich nach Einschätzung des Fachanwalts schwer sagen. Denn bislang gebe es keine Erfahrungen mit Bußgeldern. Zumindest sei ihm bisher kein einziger Fall bekannt.

Beitrag vom 3. Januar 2019, aktualisiert am 11. Januar 2019.

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Foto: Andrey Popov - stock.adobe.com Eine Frau schaut in einen Briefumschlag, in dem diverse Euro-Noten enthalten sind.
Foto: Wirtz & Kraneis Porträt von Rechtsanwalt Dr. Randolf Mohr

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