Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Recht

Urheberrecht im Internet – 1

Bei der Erstellung, Bearbeitung oder beim Präsentieren von Internet-Seiten treten vielfältige juristische Probleme auf. Wer haftet für die Inhalte der Seiten? Wer haftet für die Verweise auf den Seiten? Darf ich überhaupt auf fremde Seiten verweisen? Andreas Frenko, Betreiber des Internet-Dienstes Online-Marketer.de, gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten im Internet.

Bei der Erstellung, Bearbeitung oder beim Präsentieren von Internet-Seiten treten vielfältige juristische Probleme auf. Wer haftet für die Inhalte der Seiten? Wer haftet für die Verweise auf den Seiten? Darf ich auf überhaupt auf fremde Seiten verweisen? Wie komme ich in bestimmte Suchmaschinen? Welches Gesetz regelt meine Pflichten? Andreas Frenko, Betreiber des Internet-Dienstes Online-Marketer.de, gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten im Internet.

In letzter Zeit wurde von Site-Betreibern und Content-Managern zunehmend die Wichtigkeit passender und aktueller WebsiteInhalte, neu-deutsch "Content", erkannt. Dies führt dazu, dass verstärkt Inhalte jeglicher Art von Dritten bezogen werden.

Damit verbunden müssen vorab urheberrechtliche Fragen geklärt worden sein. Bei Site-Betreibern ist allerdings eine gewisse Unsicherheit in diesen wichtigen urheberrechtlichen Angelegenheiten zu beobachten. Tatsache ist: Das Wesen des Netzes liegt zwar im kostenlosen Abruf von Informationen, was aber nicht heißt, dass fremde Inhalte kurzerhand auf die eigene Website übernommen werden dürfen.

Das Urheberrecht

Bei der Erstellung von Internet-Seiten wird oftmals auf Elemente zurückgegriffen, die nicht vom Site-Betreiber selbst erstellt wurden, sondern Dritten (Urhebern) zugeordnet werden müssen. Hierbei ist nicht nur an die "klassischen" Elemente wie Texte und Bilder zu denken, sondern mit zunehmender Digitalisierung natürlich auch an Fotosequenzen, Videos, ganzen Filmen und Töne. Geschützt werden durch das Gesetz neben literarischen Werken auch die Musik inklusive einer Melodie, dem zugehörigen Rhythmus und die Instrumentierung sowie Fotografien und auch Software.

Betrachtet man sich nun seine Internet-Seite, so können beispielsweise folgende Elemente dem Urheberschutz unterliegen:

Aufbau und Verknüpfung mit anderen Seiten (z.B. Links)

Optische Gestaltung der Seiten (Layout, Design)

Einbindung kleiner Programme oder von Software

Datenbanken

Eine Urheberrechtsverletzung ist in jeder Verletzung eines Persönlichkeits- oder Verwertungsrechts des Urhebers zu sehen, als da als wichtigste Fälle zu nennen wären:

Das Veröffentlichungsrecht

Das Entstellungs- und Änderungsrecht

Das Recht der körperlichen Verwertung

Das Vervielfältigungrecht

Das Verbreitungsrecht

Das Ausstellungsrecht

Umgestaltungsrecht

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe

Auch eine unbeabsichtigte Verletzung der Urheberrechte kann Klagen auf Schadenersatz und sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht..."). Deshalb ist in jedem Fall eine genaue Information über den Sachstand und gegebenenfalls die klärende Anfrage bei einem Anwalt zu empfehlen.

Wollen Sie Elemente, die einem Dritten zugeordnet werden, verwenden oder benutzen, so benötigen sie die Genehmigung des Rechteinhabers. Dies wird in der Regel der Urheber selbst sein. Allein dieser kann darüber verfügen, ob und wie sein "Werk" veröffentlicht werden soll. Weiterhin kann er natürlich auch den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmen. Ihm steht somit das alleinige Verfügungsrecht zu.

Aber nicht nur die Benutzung sondern auch die Vornahme etwaiger Veränderungen bei der Verwendung des Werkes oder auch die Einbindung in einen unpassenden Kontext kann dem Urheberrecht zuwiderlaufen.

Aber nicht jedes der oben angeführten Werke ist automatisch geschützt. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium für ein Werk im Sinne des Urheberrechts gem. § 2 Abs. 2 UrhG die "persönlich-geistige Schöpfung" eines Produktes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, dass sich das Werk durch die individuelle Eigenart von alltäglichen Produkten geistiger Tätigkeiten abheben. Dazu gehört, dass es sich um ein Original handelt, das von menschlicher Hand geschaffen wurde. Es darf nicht von trivialer Natur sein und muss auch einen gewissen Umfang vorweisen.

Festzuhalten bleibt, dass die reine Idee somit nicht geschützt ist. Der Betreiber einer Website, der nun bestimmte Elemente in seine Internet-Seiten einbinden will, steht somit vor der schwierigen Aufgabe, die für ihn relevanten Inhalte nach ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zu beurteilen. Verneint er diese, kann er die Werke oder Werkteile verwenden. Diese außerordentlich schwierige Abgrenzungsfrage sollte den Website-Betreiber aber mit Blick auf mögliche Konsequenzen wie etwa Schadenersatz oder Sperren der Seiten zu einer vorsichtigen Einschätzung veranlassen.

Der Urheber eines Werkes wird auch Inhaber des Rechts. Für Unternehmen hat das Konsequenzen, wenn beispielsweise einen Auftrag zur Erstellung einer Internet-Seite an Dritte weitergegeben wird. Das bedeutet: Wenn Sie Werke fremder Urheber verwenden möchten, müssen Sie zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten vor der Benutzung die generelle Genehmigung einholen. Verlassen sie sich dabei nicht auf eine mündliche Zusage, sondern lassen sie sich dies immer schriftlich bestätigen.

Wie gelangen sie an die Nutzungsrechte?

Wollen sie etwa Musik mit in die Gestaltung ihrer Seite einbinden, so erhalten sie die Nutzungsrechte von Kompositionen und Liedtexten von der musikalischen Verwertungsstelle. Solche "Verwertungsgesellschaften" verwalten die Rechte von Urhebern gesammelt. Bei der Verwendung von CDs oder anderen schon bestehenden Aufnahmen müssen die Leistungsschutzrechte beim Tonträgerhersteller erworben werden.

Ähnlich verhält es sich mit den Textrechten. Hier halten zumeist die Urheber, seine Erben oder der Verleger die Rechte. Die zuständige Verwertungsgesellschaft "VG Wort" kann die Rechte zur Digitalisierung meist mangels Übertragung dieser nicht erteilen.

Rechte an Fotografien und Werken der bildenden Kunst liegen ebenfalls bei den Urhebern. Teilweise vergeben auch Verlage oder Bildagenturen die Rechte an Fotografien. Ansprechpartner für Werke der bildenden Kunst ist die VG Bild-Kunst. Für die Einbindung von Filmen, Videos oder Ausschnitten ist es notwendig, die Rechte von dem Filmproduzenten zu erwerben.

Rechte einholen: ein schier unmögliches Unterfangen

Oftmals stellt sich die Einholung aller Rechte als ein schier unmögliches Unterfangen dar. Es bleibt die Hoffnung, dass in naher Zukunft Verhältnisse geschaffen werden, die den kosten- und zeitintensiven Aufwand bei der Beschaffung von Rechten minimieren. Da das Vergessen des Einholens eines Rechtes unter Umständen herbe finanzielle Belastungen bis hin zum Ruin bedeuten kann, ist beim Anreichern einer Internetpräsenz unbedingt die erforderliche Sorgfalt zu wahren.

Jedes Medium hat seine eigene Bedeutung

Zwei weitere Werksformen sind im Internet von großer Bedeutung. Hierbei handelt es sich einmal um Computerprogramme und um Datenbanken.

Während der Schutz von Computerprogrammen bereits seit 1993 ausdrücklich im Urhebergesetz geregelt ist (§§ 69 ff. UrhG), gilt dies für den Schutz von Datenbanken erst seit 1998. Damit wurde der immensen Bedeutung von Datenbanken in Form der digitalen, systematischen Informationsaufbereitung Rechnung getragen, da heute nahezu jedes E-Commerce Angebot im Internet auf der Basis einer Datenbank realisiert wird.

Dabei ist nicht nur an den Katalog in digitaler Form zu denken, sondern selbstverständlich auch Reiseangebote, Branchenbücher, E-Mail- und Link-Verzeichnisse sowie Urteilsammlungen zu denken. Urheberrechtsschutz besteht seit dem 1.1.1998 für diese Datensammlungen zunächst nur dann, wenn die Datenbank Werksqualität besitzt.

Es muss sich also um eine Sammlung handeln, die durch die Auswahl oder Anordnung der Daten eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Das war aber bei den meisten Datenbanken nicht der Fall, die nur der reinen Information dienen. Mit der gesetzlichen Neuregelung der §§ 87a UrhG wurde der urheberrechtliche Schutz auch auf Datenbanken ausgedehnt, die ausschließlich auf Vollständigkeit ausgerichtet sind. Geschützt wird somit nicht mehr nur die Datenbank mit Werkscharakter.

Nutzung lizenzfreier Produkte

Eine andere Möglichkeit besteht in der Benutzung lizenzfreier Produkte, wie es bei Multimediaprodukten durchaus üblich sein kann. Ebenfalls keinerlei Nutzungserlaubnis ist notwendig, wenn sie nur in Form von sogenannten Hyperlinks auf die fremden Seiten verweisen. Dazu muss bei Aufruf der Seite die Quelle eindeutig erkennbar sein. Dies ist aber immer gerade dann nicht gegeben, wenn sie sogenannte Frames benutzen und der eigentliche Urheber nicht mehr identifizierbar ist.

Nachdem wir die Grundlagen des Urheberrrechts im Internet-Zusammenhang gestreift haben, wollen wir nun etwas mehr ins Detail gehen, um Ihnen eine Hilfestellung bei der Anreicherung Ihrer Website mit Inhalten zu geben. Da diese Inhalte verschiedenster Art nahezu immer urheberrechtliche geschützte 'Werke' darstellen, müssen dabei stets wichtige urheberrechtliche Fragen geklärt werden, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.

Urheberrecht für die eigene Website

Um einen besseren Praxisbezug herzustellen werden wir die folgende Darstellung an typischen zum Einsatz kommenden Website-Inhalten (Text, Datenbanken, Videodateien, PDFs etc.) orientieren und dabei auf urheberrechtliche Besonderheiten des jeweiligen "Content-Bausteins" eingehen.

Grundsätzlich gilt es zu Beginn, mit einem oft vorherrschenden Irrglauben aufzuräumen. Immer wieder nämlich glauben Website-Betreiber, Inhalte anderer Websites für die eigene Online-Präsenz kurzerhand übernehmen zu dürfen, weil sie der Meinung sind, dass dies zulässig sei, solange sie nur die Quelle nennen.

Die Rechte liegen allein beim Urheber

Dies ist jedoch falsch. Grundsätzlich hat zunächst allein der Urheber das Recht, sein "Werk" (so bezeichnet das Urheberrecht jegliche Inhalte, die einem Urheber zuzuordnen sind und durch das UrhG geschützt sind) zu verwerten. Er allein entscheidet also, ob, wann, wie und in welcher Form er sein Werk verbreiten und nutzbar machen möchte.

Deshalb muss auch vor dem Veröffentlichen und Verbreiten auf einer Website immer der Urheber um Einwilligung gefragt werden, ob er diese Nutzung gestattet. Eine ebenso falsche Auffassung betrifft die Nutzung für Online-Zwecke im allgemeinen: Nur weil bereits ein Nutzungsvertrag mit dem Urheber vorliegt, der dem Rechteinhaber eine umfassende Nutzung des Werkes gestattet, heißt dies noch nicht, dass dieses Nutzungsrecht sich automatisch auch auf die Online-Verwertung erstreckt.

Auf die Nutzungsrechte achten

Selbst wenn zum Beispiel in einem 1990 geschlossenen Nutzungsvertrag ausdrücklich geregelt wurde, dass der Rechteerwerber "sämtliche Nutzungsrechte" am bezeichneten Werk erwirbt, ist damit noch nicht automatisch eine Nutzungserlaubnis zum Beispiel für die Verbreitung auf einer Website oder die Einspeisung in eine Online-Datenbank gegeben.

Damals nämlich war das Internet noch weitgehend unbekannt und dessen wirtschaftliche Bedeutung noch nicht abzusehen. Deshalb konnte damals auch noch keine wirksame Rechteübertragung für eine Online-Verwertung im Internet erfolgen.

Dies liegt an der Tendenz des Urheberrechts, wonach im Zweifel der Urheber immer allein im Besitz sämtlicher Rechte bleibt, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Nutzung im vom Rechteerwerber gewünschten Sinne vereinbart, wobei die Art der Nutzung konkret benannt werden muss oder sich dies aus der Art des Vertragsverhältnisses ergeben muss. Geschieht dies nicht, so kommt keine Rechteeinräumung über den nicht näher bezeichneten Nutzungszweck zustande.

Das Urheberrecht möchte hiermit den Urheber schützen, indem es den Grundsatz verfolgt, dass der Urheber stets an allen Nutzungsarten wirtschaftlich zu beteiligen sei. Und dies wird regelmäßig nicht der Fall sein bei Rechteeinräumungen, die vor dem Aufkommen des Internet zustande kamen.

Die Beiträge entstammen dem "Online Marketer Digest", einem seit 1998 erscheinenden Newsletter zu den Themen E-Business, E-Commerce und Online Marketing (http://www.online-marketer.de).

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Wer Bilder, Videos, Musik und KI-generierte Inhalte auf der Website nutzt, muss Urheber- und Datenschutzrechte beachten.

Nutzungsrechte

Fremde Medieninhalte nutzen: Hier ist besondere Vorsicht geboten

Texte, Bilder, Videos und Musik: Wer fremde Inhalte für seinen Internetauftritt verwendet, muss die Nutzungsrechte beachten. Sonst drohen Abmahnungen und Bußgelder.

„Unsere Projekte sind mit der Zeit definitiv aufwändiger und hochwertiger geworden“, Frank Baum, Geschäftsführer der Tischlerei Baum & Söhne Möbelwerkstätten. 

Holzhelden

Kunden gewinnen mit starken Referenzen

Traumhaft schöne Aufträge bearbeitet die Tischlerei Baum & Söhne am liebsten. Für ihre schönsten Referenzen erstellen die Tischler Projekt-Broschüren – das lockt neue Kunden an. 

    • Holzhelden
Malermeisterin Maren Kogge will Handwerkerinnen und Handwerker für das Thema Diversität sensibilisieren.

Diversität

Vielfalt als Chance: Diese Meisterin macht das Handwerk bunt

Wenn mehr Betriebe offen für Vielfalt sind, lässt sich der Fachkräftemangel leichter besiegen. Meisterin Maren Kogge will mit der Initiative „Buntes Handwerk“ zum Umdenken anregen.

    • Politik und Gesellschaft
Wer ungefragt Zeitungs- oder Online-Artikel auf die eigene Website stellt, riskiert Abmahnung und Schadensersatzforderung.

Recht

Abmahnung für Zeitungsbericht auf der Website?

Wer Texte und Bilder fremder Autoren, Fotografen oder Agenturen auf seiner Website veröffentlicht, riskiert teuren Rechtsstreit. So vermeiden Sie Ärger.

    • Recht, Marketing und Werbung