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Ein Detektiv in Vintage-Look hält sich eine Lupe vor das Gesicht, die sein Auge deutlich vergrößert.

BAG-Urteil

Verdacht auf Konkurrenztätigkeit: Ist Detektiveinsatz zulässig?

Ein Betrieb beauftragt einen Detektiv damit, einen Mitarbeiter zu überwachen. Der Grund: Verdacht auf Konkurrenztätigkeit. Ob das überhaupt zulässig ist, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Chef hat den Verdacht, dass einer seiner Mitarbeiter unerlaubt für die Konkurrenz tätig ist. Aber darf er ihn deshalb von einem Detektiv beobachten lassen? Nein, entschied zunächst das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Fall eines Arbeitnehmers. Sie sahen in den Detektivermittlungen einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Doch die Richter am Bundesarbeitsgericht kippten diese Entscheidung.

Bei der Observierung handelt es sich um eine Datenerhebung, entschieden die Erfurter Richter. Damit stellt sie einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar. Dennoch kann eine verdeckte Überwachung von Arbeitnehmern zulässig sein. Das ist nach Einschätzung Richter der Fall, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt auf:

  • eine strafbare Handlung oder
  • eine andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers.

Das BAG wies zudem darauf hin, dass die Mitarbeiterüberwachung nur rechtmäßig ist, wenn dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

BAG, Urteil vom 29. Juni 2017, Az. 2 AZR 597/16

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