So argumentierten Düsseldorfer Oberlandesrichter in einem für den betroffenen Vermittler ärgerlichen Fall. Der Kunde hatte sein Cabrio zwar wie jeden Sommer wieder neu zugelassen, sich aber nicht gleich wieder für eine Kaskoversicherung entschieden.
Nach Ansicht der Richter hätte der Makler den Kunden im Rahmen seiner ständigen Betreuungspflicht ausdrücklich auf den dann fehlenden Versicherungsschutz hinweisen müssen. Allerdings wiesen sie dem Versicherungsnehmer auch eine Mitschuld zu, weil es sich um Vorgänge gehandelt habe, die ohne besondere Fachkenntnisse durchschaubar gewesen seien. Der Makler musste für die Hälfte des Schadens aufkommen, immerhin noch 34.425 Mark.