Foto: PAWITA WARASIRI-stock.adobe.com
startup small business owner working with computer at workplace. freelance man & woman seller check product order, packing goods for delivery to customer. Online selling, e-commerce, shipping concept

Inhaltsverzeichnis

Politik und Gesellschaft

Verpackungsgesetz – das müssen Handwerker jetzt wissen!

Am ersten Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Auch Ausbaugewerke sind betroffen. Lesen Sie hier die 12 wichtigsten Fragen und Antworten.

Auf einen Blick:

  • Das neue Verpackungsgesetz soll für mehr Recycling und für mehr Transparenz im Markt sorgen.
  • Alle Betriebe, die Verpackungen befüllen und in Verkehr bringen, müssen sich bis 31. Dezember beim Verpackungsregister Lucid registrieren und sich an einem dualen System beteiligen. Auch wer Waren versendet, unterliegt der Registrierungspflicht.
  • Serviceverpackungen können weiterhin vorlizensiert gekauft werden. Die Registrierung und weitere Pflichten übernimmt dann der Anbieter der Verpackung.
  • Lucid ist öffentlich einsehbar – von Kunden und Mitbewerbern.
  • Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen und Vertriebsverbot geahndet.

Wieso kommt ein neues Verpackungsgesetz?

Das Gesetz soll mehr Transparenz und Fairness in den Markt der Entsorgung und des Recyclings bringen und legt deutlich höhere Recyclingquoten fest.

Wird jetzt alles anders?

Nein. Wer vorher unter den Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung fiel, muss sich nun nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) richten. Neu sind die Registrierungspflicht und die Angabe zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen im Verpackungsregister Lucid.

Ebenfalls neu: Wer Getränke verkauft, muss deren Verpackungen – also Glas-, Plastikflaschen und Dosen – mit den Angaben „Einweg“ und „Mehrweg“ kennzeichnen. Diese Angaben müssen im Verkaufsraum erfolgen, etwa am Getränkeregal, und mindestens so groß sein wie die Preisangabe.

Wer muss sich registrieren?

Wer erstmals eine mit Ware befüllte sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackung gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss ab Januar 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Das gilt unabhängig von der Anzahl der Verpackungen oder der Unternehmensgröße. Bedingung ist, dass die Verpackungen beim privaten Haushalt oder sogenannten gleichgestellten Anfallstellen (beispielsweise Kantinen, Gaststätten, Hotels oder Krankenhäuser) als Abfall anfallen. Irritierenderweise werden diejenigen, die eine Verpackung befüllen, im Gesetz Hersteller genannt.

Auch Handwerksbetriebe sind betrofffen

Betrifft das auch Handwerksbetriebe?

Ja. Im Lebensmittelhandwerk sind dies insbesondere Serviceverpackungen, die dem Kunden mitgegeben werden, damit die Ware überhaupt transportierbar ist – etwa Einweggeschirr oder Tragetaschen. Systembeteiligungspflichtig sind aber auch Verkaufs- und Versandverpackungen. Das gilt für Tischler, die selbst hergestellte Frühstücksbrettchen versenden, genauso wie für Installateure, die beim Großhandel einkaufen, und kleinere Gebinde an Kunden verschicken oder einen Online-Shop betreiben.

Achtung: Jemand, der vorverpackte Ware verschickt, muss prüfen, ob der Hersteller dieser Verpackung in Lucid registriert ist, sonst darf er die Ware nicht vertreiben, erklärt Norbert Völl, Pressesprecher bei DSD – Duales System Holding.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Serviceverpackungen können von Betrieben weiterhin vorlizensiert gekauft werden. Alle Pflichten trägt in diesem Fall der Anbieter der Verpackung. Das gilt für Brötchentüten, Fleischerpapier oder Coffee-to-go-Becher.

Auch vorverpackte Ware in handelsüblichen Mengen, etwa 500 Gramm Hackfleisch im Vakuumbeutel, sind nach Ansicht des Deutschen Fleischer-Verbandes Serviceverpackungen. Noch unklar sei hingegen, ob das auch für Gläser und Dosen gilt, die mit selbst hergestellten Produkten gefüllt und verkauft werden. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert, alle im Bäcker- und Konditorenhandwerk verwendeten Verpackungen als Serviceverpackungen zu qualifizieren.

Grundsätzlich sollte der Lizensierungsnachweis auf den Rechnungsbelegen für die Verpackungen vermerkt sein. Ist dies nicht der Fall, rät der Zentralverband des Deutschen Handwerks, vom Vorvertreiber schriftlich zu verlangen, dass dieser sich an einem (dualen) System beteiligt. Zusätzlich sollte darauf bestanden werden, dass dieser dafür eine schriftliche Bestätigung übermittelt.

Achtung: Wenn beispielsweise eine Wurst in einer Geschenkverpackung abgegeben oder verschickt wird, muss sich der Betrieb registrieren. Denn hier handelt es sich nicht mehr um eine Service-, sondern um eine Verkaufs- bzw. Versandverpackung.

Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Wo finde ich Informationen?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf ihrer Internetseite (www.verpackungsregister.org) einen Katalog zur Systembeteiligungspflicht veröffentlicht, wo jeder überprüfen kann, ob die eigenen Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Im Zweifelsfall kann auch ein Antrag an die Zentrale Stelle gestellt werden, um die Verpackungen einzustufen. Weitere Informationen, etwa zum Registrierungsvorgang sind dort abrufbar.

Ich bin ein Erstinverkehrbringer. Was muss ich jetzt tun?

Die kostenfreie Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister Lucid. Sie finden die Registrierung unter www.verpackungsregister.org. Diese Pflicht darf nicht an Dritte delegiert werden.

Ich habe mich registriert. Wie geht es weiter?

Jetzt müssen Sie mit einem oder mehreren (dualen) Systemen Ihrer Wahl einen Vertrag schließen. Hierbei müssen Sie Ihre Registrierungsnummer angeben.

Nach Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags müssen Ihre Daten, die Sie bei dem System Ihrer Wahl gemeldet haben, auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) angegeben werden:

  • Zeitraum der Systembeteiligung.
  • Name des/r Systems/e
  • Materialart und Masse der Verpackungen

Achtung: Auch die Datenmeldung muss persönlich vorgenommen werden und darf nicht über Dritte erfolgen.

Muss ich eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Das kommt auf die Menge der Verpackungen an. Von dieser jährlichen Meldung bei der ZSVR sind Unternehmen befreit, die

  • Glas von weniger als 80.000 kg,
  • Pappe, Papier und Karton (PPK) von weniger als 50.000 kg
  • sowie Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen und Kunststoff von in der Summe weniger als 30.000 kg

im Jahr in Verkehr bringen.

Verstöße werden scharf geahndet

Und was kostet mich das?

Das kommt auf die Menge und die Zusammensetzung des Abfalls an. Einen Überblick bietet beispielsweise der Lizenzrechner des Grünen Punktes unter www.gruener-punkt.de

Und wenn ich unlizenzierte Verpackungen verkaufe?

Dann drohen empfindliche Strafen. Es herrscht ein automatisches Vertriebsverbot für die Produkte des Erstinverkehrbringers bis zum Letztvertreiber. Die Nicht-Beteiligung an einem (dualen) System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Jeder Verbraucher und jedes Unternehmen kann sich über die Registrierung eines Unternehmens einen Überblick innerhalb des öffentlichen Teils des Verpackungsregisters Lucid verschaffen.

Auch interessant:
[embed]https://www.handwerk.com/neue-gewerbeabfallverordnung-so-trennen-und-dokumentieren-betriebe-abfaelle-richtig[/embed]

Vorerst keine Mantelverordnung

Aus bundeseinheitlichen Regeln für den Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen wird so schnell nichts. Das Baugewerbe ist erleichtert.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
  Offene Ladenkasse: Auch Betriebe mit kleinen Kassen für gelegentliche Bargeschäfte müssen mit der Kassennachschau rechnen.

Steuern

Wenn bei der Kassennachschau Unterlagen fehlen

Bei einer Kassennachschau müssen Sie sofort alle Unterlagen offenlegen – sonst kann jederzeit die Betriebsprüfung folgen. Auch Bau- und Ausbaubetriebe sind betroffen.

    • Steuern
Diverse Geldscheine und ein Arbeitshandschuh liegen auf einem Geldschein.

Politik und Gesellschaft

Wegezeitentschädigung: Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich

Die Wegezeitentschädigung am Bau gilt jetzt für alle Betriebe. Wer ist betroffen? Welche Ausnahmen gibt es? Was müssen Sie bezahlen? Hier die Antworten.

    • Politik und Gesellschaft, Recht, Arbeitsrecht
Unfälle auf Baustellen passieren. Bald müssen Betriebe sie verpflichtend elektronisch bei der BG und Versicherung melden.

Unfallversicherung

Digitale Meldung von Arbeitsunfällen wird Pflicht

Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle können der Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2024 digital gemeldet werden. Verpflichtend wird es erst später.

    • Recht
Neues Gesellschaftsregister: Für manche Rechtsgeschäfte brauchen GbRs seit Jahresanfang zwingend einen Eintrag.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Personengesellschaften: Diese neuen Regeln gelten seit 2024

Für GbRs gibt es seit Januar 2024 neue Regeln und ein neues Register. Nicht jede Gesellschaft muss sich eintragen – doch in drei Fällen ist das unvermeidlich.

    • Politik und Gesellschaft