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Wettbewerbsrecht

Verpackungsgesetz – droht jetzt eine Abmahnwelle?

Wer gegen das Verpackungsgesetz verstößt, dem drohen hohe Bußgelder. Zudem könnte ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, warnt ein Experte.

Auf einen Blick:

  • Alle Betriebe, die Verpackungen befüllen und in Verkehr bringen, müssen seit 1. Januar beim Verpackungsregister Lucid registriert sein.
  • Bei Verstößen droht nicht nur ein Bußgeld nach dem Verpackungsgesetz. Auch eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsgesetz ist denkbar.
  • Rechtsanwalt Nicolai Amereller gibt vorerst Entwarnung: „Es gibt derzeit leichtere Ziele.“

Seit dem 1. Januar gilt das Verpackungsgesetz. Alle Betriebe, die Verpackungen befüllen und zum ersten Mal in Umlauf bringen, müssen beim Verpackungsregister Lucid registriert sein. Nur für Serviceverpackungen wie Brötchentüten oder Coffee-to-go-Becher gelten Ausnahmen.

Ein offenes Tor für Abmahnungen

Weil das Verpackungsregister öffentlich ist, kann nun jeder überprüfen, ob sich auch der Wettbewerber registriert hat – das könnte auch ein offenes Tor für Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden. „Der Verfolgungsdruck dürfte jedenfalls steigen“, sagt Rechtsanwalt Nicolai Amereller von der IT-Recht Kanzlei aus München. Denn das Verpackungsgesetz bedeute für betroffene Unternehmen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und damit letztlich auch Mehrkosten. „Faktoren, die bei der Preisbildung zu berücksichtigen sind“, so Amereller. „Hält sich ein Mitbewerber nicht an die neuen Vorgaben, spart er sich im Zweifel Kosten.“

Ein Verstoß ist leicht zu dokumentieren

Ein fruchtbarer Nährboden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, warnt der Anwalt. Denn ein Verstoß ist für den Mitbewerber mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden und auch leicht zu dokumentieren, da das Register öffentlich einsehbar ist. Eine Abmahnung würde dann so funktionieren: Ein Unternehmer stellt fest, dass ein Wettbewerber nicht bei Lucid gelistet ist und beauftragt seinen Rechtsanwalt eine Abmahnung zu erstellen und auszusprechen. Denn laut UWG sind immer dann Abmahnungen möglich, wenn sich ein Mitbewerber durch einen Rechtsverstoß einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft.

Gefährlicher als Abmahngebühren sind Unterlassungserklärungen

Doch in Panik brauche niemand zu verfallen: „Aufgrund der Spezialmaterie und fehlender gerichtlicher Entscheidungen gibt es für Abmahner derzeit sicherlich leichtere Ziele“, so Amereller. Im Fall des Falles rät er, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen: „Abgemahnte sehen meist nur die Abmahnkosten als Ärgernis“, meint der Experte. Auf lange Sicht gehe die wahre Bedrohung jedoch immer von einer – möglicherweise sehr weitgehenden und praktisch nicht einzuhaltenden – Unterlassungserklärung aus. „Eine solche kann Unternehmen in ernsthafte, wirtschaftliche Bedrängnis bringen.“

Schlimmer als Abmahnkosten können auch die Strafen, die das Verpackungsgesetz vorsieht, einen Betrieb treffen: Verpackungssündern drohen Bußgelder bis zu 200.000 Euro.

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