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Urteil

Vorsteuer für Bewirtungskosten

Verletzt ein Handwerker bei der Verbuchung von Bewirtungskosten seine Aufzeichnungspflichten, bedeutet das nicht automatisch den Verlust des Vorsteuerabzugs.

Jeder Unternehmer muss Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern getrennt von seinen übrigen Betriebsausgaben aufbewahren und aufzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG). Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug verweigern. Häufig fordert das Finanzamt zusätzlich die Umsatzsteuer für diese Ausgaben zurück.

Dagegen lohnt sich Gegenwehr, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das entsprechende, bis März 1999 geltende Gesetz gegen EU-Recht verstoße (BFH, V R 49/02). Betroffene Handwerker können mit diesem Urteil gegen alle noch nicht bestandkräftigen Steuerbescheide bis 1999 vorgehen.

Das Urteil macht auch Hoffung für die Zeit seit April 1999. Der damals eingeführte Paragraf 15 Abs. 1a UStG sieht für nicht abzugsfähige Bewirtungskosten die Kürzung der Vorsteuer vor. Gegen diese Vorschrift läuft zur Zeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, das angesichts dieses aktuellen Urteils ebenfalls zu Gunsten der Unternehmer ausgehen dürfte (Aktenzeichen der Revision vor dem BFH: V R 76/03).

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